OGH 14Ns66/24b

OGH14Ns66/24b17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * F* wegen des VerbrechensdesMissbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 37 Hv 92/21w des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00066.24B.1217.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 5. November 2024, 14 Os 36/24m (14 Os 82/24a, 14 Os 83/24y), hat der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. November 2023, GZ 37 Hv 92/21w‑55, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * F* zurückgewiesen, sodass für die Entscheidung über seine Berufung gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.

[2] Der Angeklagte beantragt die Delegierung des Berufungsverfahrens an das Oberlandesgericht Linz und behauptet, am Oberlandesgericht Innsbruck sei für ihn „aufgrund seines bereits 20‑jährigen Kampfes gegen die Innsbrucker Gerichte und Staatsanwaltschaften ein objektives, faires Verfahren nicht möglich“, weil er dort einen „Ruf“ habe und bereits mehrfach versucht worden sei, ihn strafrechtlich zu verurteilen.

[3] Damit nennt er aber keinenwichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO, scheiden doch Bedenken an einer unvoreingenommenen Verfahrensführung als Delegierungsgrund von vornherein aus (RIS‑Justiz RS0097037, RS0059503). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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