European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00200.24M.1212.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin wurde als Beifahrerin auf dem vom Beklagten gelenkten, in Griechenland zugelassenen Motorrad bei einem Verkehrsunfall in Griechenland schwer verletzt.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage ab, weil sich die Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche auf eine – auch geleistete – Zahlung geeinigt und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet habe. Nach dem maßgeblichen griechischen Recht wirke dieser Vergleich auch zu Gunsten des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen oder Leitlinien zum richtigen Verständnis dieses Rechts zu entwickeln. Die Revision ist bei Anwendung fremden Rechts daher nur dann zulässig, wenn dieses Recht unzutreffend ermittelt oder eine in seinem ursprünglichen Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder wenn grobe Subsumtionsfehler vorlägen, die richtiggestellt werden müssten. Die Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision muss bei Anwendung fremden Rechts ein Abweichen des Berufungsgerichts von der ausländischen Entscheidungspraxis bzw Lehre oder grobe Beurteilungsfehler im Einzelfall konkret aufzeigen (2 Ob 79/23s Rz 4 mwN).
[5] Diesen Anforderungen wird die außerordentliche Revision der Klägerin nicht gerecht.
[6] 2. Dass das unstrittig anzuwendende griechische Sachrecht unrichtig ermittelt worden wäre, behauptet die Revision nicht. Auch zieht sie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, bei Beurteilung der generalbereinigenden (schuldbefreienden) Wirkung des mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossenen Vergleichs auch zu Gunsten des Beklagten komme es – ähnlich der österreichischen Rechtslage – auf dessen am Zweck orientierter Auslegung an, nicht in Zweifel.
[7] 3. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936).
[8] Das Berufungsgericht hat die generalbereinigende Wirkung des mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossenen Vergleichs auch zu Gunsten des Beklagten mit dem Zweck der Vereinbarung begründet, den Haftpflichtversicherer jedenfalls von weitergehenden Zahlungsansprüchen zu befreien. Dieser Zweck werde nur dann erreicht, wenn dieser auch keine Deckungsansprüche des Beklagten aufgrund direkter Inanspruchnahme durch die Klägerin mehr befürchten müsse. Allein der Hinweis der Revision, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit dem Haftpflichtversicherer sei das Verfahren gegen den Beklagten schon anhängig gewesen, lässt diese Auslegung nicht unvertretbar erscheinen, kann doch auch während eines Verfahrens auf Ansprüche verzichtet werden.
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