OGH 504Präs50/24y

OGH504Präs50/24y11.12.2024

Über die zum AZ 8 Ns 34/24fa des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:504PRA00050.24Y.1211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit einer Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck im Verfahren über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 12. Juli 2023, AZ 27 Hv 22/23f, ausgeschlossen.

 

Infolge Ausgeschlossenheit aller anderen Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Innsbruck wird die Entscheidung über diese Berufung sowie die Entscheidung über allenfalls weitere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe in diesem Strafverfahren dem Oberlandesgericht Linz übertragen.

 

 

Begründung:

 

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 21. Juni 2024, AZ 71 Hv 2/24i-48, wurde der Angeklagte des Verbrechens nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG als Medieninhaltsdelikt gemäß § 1 Abs 1 Z 12 MedienG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2024, GS 15 Os 100/24f-4, zurückgewiesen und die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.

Zur Entscheidung über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck ist entsprechend der aktuellen Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Innsbruck der Senat 6 (Senatspräsident des Oberlandesgerichts * als Vorsitzender sowie die Richterin des Oberlandesgerichts * und der Richter des Oberlandesgerichts * als weitere Mitglieder des Senats) berufen.

Am 27. November 2024 zeigte der Senatspräsident des Oberlandesgerichts * sowohl seine Ausgeschlossenheit gem § 43 Abs 3 StPO, zumal seine Ehegattin * dem in erster Instanz erkennenden Schwurgerichtshof angehört habe, als auch die Ausgeschlossenheit der Richterin des Oberlandesgerichts * gem § 43 Abs 1 Z 1 StPO an, zumal es sich beim Angeklagten um ihren Bruder handle. Weiters wies Senatspräsident des Oberlandesgerichts * auf den Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2023 zu 504 Präs 50/23x im Verfahren 27 Hv 22/23f des Landesgerichts Innsbruck (6 Bs 191/23y des Oberlandesgerichts Innsbruck) betreffend die Ausgeschlossenheit auch aller anderen Richter:innen des Oberlandesgerichts Innsbruck hin.

Der besondere Umstand des andauernden kollegialen Kontakts mit einem Richter (desselben Gerichtshofs zweiter Instanz), der Angehöriger eines Angeklagten sei, lasse auch bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler den Anschein einer Befangenheit der übrigen Richter des Oberlandesgerichts zu. Es bestehe daher hinsichtlich sämtlicher Richter:innen des Oberlandesgerichts zumindest der äußere Anschein der Befangenheit. Zwar sei der Präsident des Oberlandesgerichts grundsätzlich gem § 45 Abs 1 StPO zur Entscheidung über die Ausschließung von Richtern berufen. Aufgrund des äußeren Anscheins der Befangenheit sei jedoch auch im Ausschließungsverfahren von einer Ausgeschlossenheit gem § 43 Abs 1 Z 3 StPO auszugehen.

Es könne im Ergebnis kein ordentlich besetzter Senat zur Entscheidung über die Berufungen gebildet werden. Da somit das Oberlandesgericht Innsbruck aus einem der in § 43 StPO vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert sei, zeige dieses dem Obersten Gerichtshof seine Behinderung an.

Das Oberlandesgericht sei daher aus einem der in § 43 StPO vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen sei.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu war zu erwägen:

Der besondere Umstand des andauernden kollegialen Kontaktes mit einem Richter (desselben Gerichtshofes zweiter Instanz), der Angehöriger eines der beiden Beschuldigten ist, lässt auch bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler den Anschein einer Befangenheit der übrigen Richter des OLG zu (RIS-Justiz RS0096718).

Der Präsident des Oberlandesgerichts zeigt damit Gründe auf, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; RS0096718). Da diese Gründe auch für die anderen Richterinnen und Richter dieses Oberlandesgerichts gelten, also kein ordentlich besetzter Senat zur Entscheidung über die Berufung gebildet werden kann, war die Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Linz zu übertragen. Die Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gründet sich darauf, dass den auf die Entscheidung über die Anzeige der Ausgeschlossenheit und über den Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO, nicht anders als dieser insgesamt, die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde liegt, womit die Zuständigkeit eines Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern eines anderen Oberlandesgerichts ausscheidet. Diese fällt daher dem insoweit übergeordneten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu, dem folgerichtig auch die Übertragung der Sache selbst und nicht bloß der darauf bezogenen Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern zukommt (vgl 1 Präs 2690-3149/15x; RS0125943).

 

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