OGH 24Ds2/24i

OGH24Ds2/24i28.11.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Konzett als Anwaltsrichter in Gegenwart von OKontr. Bodinger als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, und *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. Oktober 2023, AZ D 142/21, D 209/21, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Schneider, LL.M., des Kammeranwalts Dr. Klemm sowie des Beschuldigten * zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240DS00002.24I.1128.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

 

Der Berufung des * wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung der * wegen Schuld wird nicht, jener wegen Strafe hingegen dahin Folge gegeben, dass die verhängte Geldbuße unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. September 2022, GZ D 158/21‑21, mit 1.000 Euro festgesetzt wird.

Den Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden *, Rechtsanwältin in *, und *, Rechtsanwalt in *, mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (1./ bis 3./) und zweier Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt (1./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie

1./ als Mieter der Kanzleiräumlichkeiten in *, ohne sachlich begründete Einwendungen

a./ den Mietzins für den Monat April 2021 in Höhe von 2.594,30 Euro entgegen den Vereinbarungen laut Mietvertrag nicht bis 5. April 2021 entrichtet, sondern den Betrag in Teilzahlungen erst nach Klagsführung zur Gänze geleistet;

b./ den Mietzins für die Monate Mai und Juni 2021 in Höhe von jeweils 2.594,30 Euro entgegen den Vereinbarungen laut Mietvertrag nicht bis 5. Mai bzw 5. Juni 2021 vollständig entrichtet, sondern teilweise in Teilbeträgen und erst nach Klagsführung, Vergleichsabschluss vom 5. Mai 2022 und Exekutionsführung vom 10. Juni 2022;

2./ sich weder entsprechend der Aufforderung vom 9. April 2021 noch der Urgenz vom 27. April 2021 gegenüber dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien fristgerecht geäußert;

3./ der vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien am 19. Juli 2021 ergangenen Aufforderung samt Urgenz vom 10. August 2021, sich zur Klage von * vom 16. Juli 2021 zu äußern, nicht fristgerecht, sondern erst am 18. Jänner 2022 entsprochen.

[3] Über die Disziplinarbeschuldigte * wurde eine Geldbuße von 1.500 Euro und über den Disziplinarbeschuldigten * eine (Zusatz‑)Geldbuße von 1.000 Euro verhängt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richten sich die – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO relevierenden (vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) – Berufungen wegen Schuld und Strafe. Da die getrennt ausgeführten Berufungen mit Ausnahme des Vorbringens gegen die Strafaussprüche wortident sind, werden die Einwände unter einem behandelt.

Zu den Berufungen wegen Schuld:

[5] Dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 2 StPO) zuwider sind die Disziplinarvergehen, derer die Berufungswerber schuldig erkannt wurden, im Erkenntnis gar wohl unter Wiedergabe ihrer gesetzlichen Bezeichnung genannt (ES 2). Die unterbliebene Anführung des Deliktsfalls (des § 1 Abs 1 DSt) schadet nicht, wenn (wie hier) die Norm, nach der subsumiert worden ist, zweifelsfrei erkennbar ist (vgl RIS‑Justiz RS0116669).

[6] Zur Verwirklichung der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt genügt – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – Fahrlässigkeit (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/1 mwN). Die – vorliegend (mängelfrei iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) aus den eigenen Angaben der Disziplinarbeschuldigten und den verlesenen Urkunden (ES 4 f, 8) abgeleiteten – objektiven Sorgfaltsverstöße indizieren insofern auch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit (RIS‑Justiz RS0088909; Burgstaller/Schütz in WK2 § 6 Rz 90), sodass dem Erkenntnis – der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage „zur subjektiven Tatseite“ zu entnehmen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Disziplinarbeschuldigten den objektiven Sorgfalts-anforderungen nicht hätten nachkommen können, werden in den Berufungen im Übrigen nicht aufgezeigt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 7/3).

[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit ihrer Behauptung fehlender Konstatierungen zur Publizitätswirkung (vgl RIS‑Justiz RS0054876) des zu 1./a./ und 1./b./ inkriminierten Verhaltens prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (ES 10).

[8] Den Berufungen wegen Schuld war daher nicht Folge zu geben.

Zu den Berufungen wegen Strafe:

[9] Der Disziplinarrat hat unter zutreffender Anführung und Gewichtung der vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe über * eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt, die im untersten Bereich des von § 16 Abs 1 Z 2 DSt eröffneten Rahmens liegt. Einer weiteren Reduktion ist die Sanktion selbst mit Blick auf die (der Sache nach vom Disziplinarrat ohnehin berücksichtigte) lange Verfahrensdauer nicht zugänglich.

[10] Bei * war bei der Strafbemessung – unter Übernahme der vom Disziplinarrat angeführten Strafzumessungsgründe – auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. September 2022, GZ D 158/21‑21 (rechtskräftig seit 8. November 2023), mit dem über die Disziplinarbeschuldigte eine Geldbuße verhängt wurde, Bedacht zu nehmen. Insofern war die Geldbuße – in einer das gleichteilige Verschulden berücksichtigenden Relation zur über den Mitbeschuldigten verhängten Sanktion – nunmehr ebenfalls mit 1.000 Euro festzusetzen.

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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