OGH 1Bkd2/92; 15Bkd1/95; 1Bkd1/95; 1Bkd11/99; 3Bkd8/99; 8Bkd1/00 (RS0054876)

OGH1Bkd2/92; 15Bkd1/95; 1Bkd1/95; 1Bkd11/99; 3Bkd8/99; 8Bkd1/0017.6.2024

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303; 1 Bkd 4/92 ua).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 A

1 Bkd 2/92OGH21.12.1992
15 Bkd 1/95OGH24.04.1995
1 Bkd 1/95OGH06.11.1998

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Verfehlungen einem größeren Personenkreis bekannt geworden sind, stellt für sich allein keinen besonderen Erschwerungsgrund dar, weil er im Sinne der herrschenden Judikatur bereits für die Beurteilung des Fehlverhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes maßgebend gewesen ist, sodass seine gesonderte Zurechnung als erschwerend gegen das auch im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte geltende Doppelverwertungsverbot verstößt. (T1)

1 Bkd 11/99OGH20.12.1999

Beisatz: Bei einer nur leichten Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes muss eine größere Verbreitung der Kenntnis des Sachverhaltes eingetreten oder möglich gewesen sein; je schwerer die Tat oder der Schuldvorwurf ist, desto kleiner kann der Personenkreis sein, dessen eingetretene oder mögliche Kenntnis schon ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung anzunehmen. (T2)

3 Bkd 8/99OGH10.04.2000

Auch; Beisatz: Ehre und Ansehen verletzt ein Rechtsanwalt, wenn sein standeswidriges Verhalten einem mehr als begrenzten Personenkreis zur Kenntnis gelangt. Von der Exekutionsführung haben nicht nur die Rechtsanwaltskammer Wien, sondern auch die beim Drittschuldner Österreichische Postsparkasse und beim Exekutionsgericht mit dem Fall gefassten Personen Kenntnis erlangt. (T3)<br/>Beisatz: Haben hingegen nur die beteiligten Personen von den Verfehlungen des Disziplinarbeschuldigten erfahren, ist ein diesbezügliches Verhalten bloß als Disziplinarvergehen der Verletzung der Pflichten seines Berufes zu beurteilen. (T4)

8 Bkd 1/00OGH26.11.2002

Auch

3 Bkd 1/03OGH10.11.2003

nur: Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes liegt nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T5)

4 Bkd 1/03OGH03.11.2003

Auch

14 Bkd 11/03OGH04.10.2004

nur T5

6 Bkd 1/04OGH18.10.2004
7 Bkd 8/05OGH27.03.2006
4 Bkd 2/07OGH02.07.2007

nur T5

1 Bkd 4/07OGH08.09.2008

Auch; Beisatz: Das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes erfordert grundsätzlich die Kenntnisnahme des Sachverhalts durch mehrere Personen. In besonders schweren Fällen ist das Tatbild der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes aber auch bereits verwirklicht, wenn nur ein ganz kleiner Personenkreis vom Fehlverhalten Kenntnis hatte. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Bestimmung eines Angestellten der Disziplinarbeschuldigten zur Falschaussage vor dem Disziplinarrat durch die in diesem Verfahren Disziplinarbeschuldigte ist ein besonders schwerwiegendes Verhalten; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bejaht. (T7)

7 Bkd 2/09OGH23.03.2009
15 Bkd 3/08OGH25.05.2009
15 Bkd 6/09OGH09.11.2009

Auch

6 Bkd 4/11OGH21.11.2011

Auch

1 Bkd 2/12OGH27.08.2012
6 Bkd 3/12OGH17.12.2012

Auch

6 Bkd 4/12OGH25.11.2013

Auch; Beisatz: Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt. (T8)

26 Os 1/14pOGH11.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: Verletzung einer den Inhalt eines Gesprächs betreffenden Vertraulichkeitsvereinbarung durch Aufnahme von Nichtteilnehmern an diesem Gespräch in einen E-Mail-Verteiler und durch die dadurch bewirkte Information über dieses Gespräch, wobei der Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Email nicht erkennbar war und den Adressaten der Verstoß gegen die Vereinbarung daher verborgen blieb. (T9)

24 Os 6/15kOGH09.09.2015

Auch

24 Os 5/15pOGH25.11.2015

Auch; Beisatz: Eine nur geringfügig überhöhte im Wesentlichen auch nur den beteiligten Personen zur Kenntnis gelangte Honorarnote ist nicht geeignet, die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung herbeizuführen. (T10)

22 Os 6/15wOGH09.11.2015

Auch; Beisatz: Durch die in zwei Instanzen erfolgte Verfahrensführung entfaltet das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ausreichende Publizitätswirkung. (T11)

25 Os 3/16bOGH07.12.2016

Vgl auch; Beis wie T11

20 Os 16/16bOGH25.04.2017

Vgl auch; Beis wie T11

28 Os 4/16xOGH18.05.2017

Auch

22 Ds 6/17bOGH27.06.2017

Auch

25 Ds 3/17hOGH23.05.2017
23 Ds 6/17kOGH28.08.2017
20 Ds 16/17hOGH10.04.2018

Auch

27 Ds 1/17dOGH15.02.2018

Vgl auch

26 Ds 4/17pOGH29.05.2018

Auch

21 Ds 3/17dOGH28.05.2018

Vgl auch

24 Ds 1/18hOGH30.01.2019
28 Ds 4/19fOGH19.12.2019

Vgl; Beisatz: Eingaben an Organe der Rechtspflege, die ihrem Inhalt nach auf justizförmige Entscheidungen abzielen ( hier: durch das dsiziplinäre Verhalten des Disziplinarbeschuldigten veranlasste Klagsführung seiner Gläubiger), gelangen naturgemäß einer Mehrzahl von Personen zur Kenntnis. (T12)

28 Ds 9/19sOGH19.12.2019

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anträge des Disziplinarbeschuldigten als Sachwalter. (T13)

27 Ds 1/19gOGH30.01.2020

Vgl; Beis ähnlich T9

20 Ds 4/19xOGH12.05.2020
27 Ds 2/19dOGH30.01.2020

Vgl

24 Ds 2/20hOGH18.06.2020

Vgl

30 Ds 6/19iOGH18.06.2020
20 Ds 11/20bOGH09.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen waren in einem Verfahrensschriftsatz enthalten und gelangten dadurch naturgemäß einer Mehrzahl weiterer Personen (Richterin, Kanzleibedienstete bei Gericht, etc) zur Kenntnis. (T14)

20 Ds 14/20vOGH13.04.2021

Vgl

28 Ds 1/20sOGH23.09.2021

Vgl

22 Ds 2/21wOGH06.10.2021

Vgl; Beis nur wie T12

24 Ds 3/21gOGH30.11.2021

Vgl

28 Ds 2/20pOGH24.08.2021

Vgl

28 Ds 2/21iOGH23.08.2022

Vgl; Beis wie T11

24 Ds 8/21tOGH06.07.2022

Vgl

24 Ds 5/21aOGH06.07.2022

Vgl; Beisatz: Die Kenntnis eines disziplinären Sachverhalts (bloß) durch die Funktionäre einer Rechtsanwaltskammer reicht für die rechtliche Annahme einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mangels dafür erforderlicher Publizitätswirkung nicht aus (gegenteilig zu RS0113266). (T15)

20 Ds 11/22fOGH31.01.2023

vgl

24 Ds 20/22hOGH26.04.2023

vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14

24 Ds 17/22tOGH13.09.2023

vgl

21 Ds 1/23vOGH28.09.2023

vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14

22 Ds 6/23mOGH08.11.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12

23 Ds 9/23kOGH28.02.2024

vgl; Beisatz wie T1

21 Ds 13/23hOGH17.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_001BKD00002_9200000_001

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