European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00125.24B.1126.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑West vom 9. Mai 2023, GZ 5 U 92/22w‑21, verletzt
1/ im Schuldspruch zu I/ § 88 Abs 3 erster Fall StGB sowie § 270 Abs 4 Z 2 StPO und
2/ im Strafausspruch § 127 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu I/ und demzufolge auch im Strafausspruch ebenso wie der gemeinsam mit dem Urteil gefasste Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Graz‑West verwiesen.
Gründe:
[1] Mit (rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Graz‑West vom 9. Mai 2023, GZ 5 U 92/22w‑21, wurde * G* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung „nach § 88 Abs 3 (§ 6 Abs 3) StGB“ (richtig: der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB; I/) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (II/ und III/) schuldig erkannt und (zu ergänzen: unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) „nach § 127 StGB“ zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
[2] Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen
(US 2) hat er in G*
I/
1/ am 1. Juli 2022 „durch mangelnde Verwahrung des Hundes“, wodurch * H* Bissverletzungen am linken Unterarm erlitt, fahrlässig die leichte Verletzung der * H* herbeigeführt;
2/ am 7. Juli 2022 „durch mangelnde Verwahrung des Hundes“, wodurch * K* Bissverletzungen und Abschürfungen am linken Oberschenkel, am linken Unterschenkel und am linken Oberarm erlitt, fahrlässig die leichte Verletzung der * K* herbeigeführt;
II/ zu nachstehend angeführten Tatzeitpunkten fremde bewegliche Sachen * H* mit dem Vorsatz teils weggenommen (b/), teils wegzunehmen versucht (a/), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a/ am 8. Juni 2022 einen Mantel von unbekanntem Wert;
b/ am 13. Juni 2022 einen Mantel im Wert von 450 Euro;
III/ am 1. Februar 2023 versucht, Gewahrsamsträgern des Unternehmens „H*“ fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche mit Alkohol und eine Packung Schweinefleisch im Gesamtwert von 14,98 Euro, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
[3] Die Darstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen (§ 447 StPO iVm § 270 Abs 4 Z 2 StPO) enthält– mit Ausnahme der Feststellung, dass der Angeklagte am 7. Juli 2022 (I/2/) „während er schlief“ seinen Hund „so mangelhaft verwahrt“ hatte, dass dieser dem Opfer K* die Verletzungen zufügen konnte – keine über das Referat der entscheidenden Tatsachen hinausgehenden Konstatierungen (US 3).
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieses Urteil im Schuldspruch zu I/ und im Strafausspruch mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[5] 1/ Gemäß der auch für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht geltenden (§ 447 StPO) Bestimmung des § 270 Abs 4 StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung die in § 270 Abs 2 StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe (Z 1) sowie im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung (Z 2) zu enthalten. Aus einer gekürzten Urteilsausfertigung muss insgesamt – also unter Einbeziehung des Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) – hervorgehen, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden wurde, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, sohin unter Anführung der für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen (RIS‑Justiz RS0125764; Danek/Mann, WK‑StPO § 270 Rz 60).
[6] Fallaktuell enthalten weder der Urteilstenor (US 2) noch die als erwiesen angenommenen Tatsachen (US 3) zu I/1/ und I/2/ des Schuldspruchs Aussagen, aus denen sich das Merkmal grob fahrlässiger (§ 6 Abs 3 StGB; siehe dazu Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 6 Rz 56, 81) Tatbegehung ableiten ließe. Die jeweils (bloß) konstatierte „mangelnde Verwahrung des Hundes“ reicht dafür mangels Sachverhaltssubstrats nicht hin.
[7] Solcherart verletzt die dennoch erfolgte Unterstellung des dem (damals) Angeklagten zu I/1/ und I/2/ angelasteten Verhaltens unter § 88 Abs 3 erster Fall StGB dieses Strafgesetz. Dass das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil die für die Annahme der grob fahrlässigen Tatbegehung entscheidenden Tatsachen nicht nennt, verletzt des Weiteren § 270 Abs 4 Z 2 StPO.
[8] 2/ § 127 StGB sieht (ebenso wie § 88 Abs 3 StGB) einen Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) vor.
[9] Indem das Bezirksgericht eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängte, hat es seine Strafbefugnis überschritten.
[10] Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten wirken, war deren Feststellung mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO; zum Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit vgl RIS‑Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper WK‑StPO § 494a Rz 11; zum Verschlechterungsverbot im weiteren Verfahren RIS‑Justiz RS0115530, RS0100547).
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