OGH 4Ob186/24t

OGH4Ob186/24t19.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen *, geboren * 2012, *, Mutter *, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Lustenau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. September 2024, GZ 3 R 193/24s‑179, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00186.24T.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Frage, ob die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl entspricht und ob mit einer sinnvollen Ausübung der gemeinsamen Obsorge zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0128812 [T8]) – es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen (RS0021095).

[2] 2.1. Mit den allgemein gehaltenen Verweisen auf den Grundsatz der gemeinsamen Obsorge (§ 179 Abs 1 S 1 ABGB) und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der die gemeinsame Obsorge ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraussetzt (RS0128812), zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[3] 2.2. Es steht fest, dass der 2012 geborene Minderjährige den Wunsch hat, bei der (allein obsorgeberechtigten) Mutter zu wohnen und seinen Vater (der die gemeinsame Obsorge beantragt hat) in regelmäßigen Abständen zu sehen. Es steht auch fest, dass die Eltern nur in „guten Phasen“ in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren; dass es trotz einer Elternberatung immer wieder zu „schlechten Phasen“ kommt, in denen eine Kommunikation und Kooperation nicht möglich ist; dass eine gemeinsame Obsorge beider Eltern gegenüber der alleinigen Obsorge der Mutter nachteilig wäre, weil damit zu rechnen ist, dass die Eltern für den Minderjährigen wichtige Entscheidungen nicht gemeinsam treffen können, das Konfliktpotenzial zu Lasten des Minderjährigen zunimmt und der Minderjährige in die Konflikte der Eltern miteinbezogen wird, was sich negativ auf sein Befinden auswirken kann; und dass in absehbarer Zeit nicht mit einer nachhaltigen Verbesserung der Kommunikation und Kooperation der Eltern zu rechnen ist. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, es habe bei der alleinigen Obsorge der Mutter zu bleiben, ist vor diesem Hintergrund keine auffallende Fehlbeurteilung. Es mag sein, dass – wie der Vater argumentiert – jeder Elternteil für sich eine funktionierende Beziehung zum Minderjährigen hat und die Eltern mit dem Minderjährigen eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe haben. Das ändert aber nichts an der Vertretbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichts.

[4] 3. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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