European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00109.24P.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist seit 2. 11. 2017 als Angestellter der D* GmbH zur Sozialversicherung gemeldet und bezog im Mai 2023 ein Bruttoentgelt von 3.171,90 EUR. Ab 26. 6. 2023 warer – aufgrund einer Folgeerkrankung iSd § 139 Abs 3 ASVG folgend zu der Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 3. 4. 2023 bis 17. 5. 2023 – arbeitsunfähig gemeldet. Auch während der Zeit des Krankengeldbezugs hatte er gegenüber seinem Arbeitgeber auf Basis des anzuwendenden Kollektivvertrags für Angestellte in Handelsbetrieben Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Sonderzahlungen.
[2] Strittig ist im vorliegenden Verfahren lediglich, ob diese Sonderzahlungen bei der Bemessung der Höhe des Krankengeldes zu berücksichtigen sind.
[3] Mit Bescheid vom 4. 1. 2024 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines höheren Krankengeldes als 31,72 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 27. 6. 2023 bis 24. 7. 2023 sowie für den 31. 12. 2023, als 63,44 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 25. 7. 2023 bis 1.11.2023 und als 34,80 EUR brutto täglich ab 2. 1. 2024 ab.
[4] Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren, dem Kläger ab 26. 6. 2023 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Entgegen § 125 Abs 3 ASVG iVm § 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten habe die Beklagte die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nicht um einen Zuschlag von 17 % für die in einem Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG erhöht. Eine rechtliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen liege nicht vor. Der Zuschlag sei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob eine Sonderzahlung faktisch ausbezahlt werde oder nicht.
[5] Die Beklagtehält dem entgegen, der Zuschlag für Sonderzahlungen nach § 125 Abs 3 ASVG gebühre nur, wenn damit auch tatsächlich der Ausfall der Sonderzahlungen mitabgegolten werden solle. Hier bleibe der Anspruch des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber auf ungekürzte Sonderzahlungen trotz Entfalls der Arbeitsleistung und aufrechten Krankengeldbezugs bestehen. Da Doppelbezüge grundsätzlich zu vermeiden seien, sei der pauschale Sonderzuschlag bei der Berechnung des Krankengeldes des Klägers nicht zu berücksichtigen.
[6] Das Erstgericht wies das erkennbar auf Gewährung eines höheren Krankengeldes als 31,72 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 27. 6. 2023 bis 24. 7. 2023 sowie für den 31. 12. 2023, als 63,44 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 25. 7. 2023 bis 1. 11. 2023 und als 34,80 EUR brutto täglich ab 2. 1. 2024 gerichtete Klagebegehren ab.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Regelung des § 125 Abs 3 ASVG sei im Lichte der gefestigten Rechtsprechung zu sehen, nach der für Zeiten, in denen kein Entgelt‑(fortzahlungs‑)anspruch mehr bestehe, auch keine Sonderzahlungen gebührten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder durch Kollektivvertrag angeordnet sei. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um 17 % verfolge das Ziel, den Ausfall der Sonderzahlungen für die entgeltfreie Zeit wegen Krankheit oder Arbeitsunfall zu kompensieren. Der Kläger habe jedoch nach dem vorliegend anzuwendenden Kollektivvertrag in dieser Zeit ohnedies einen ungekürzten Anspruch auf Fortzahlung der Sonderzahlungen. Die Berücksichtigung des Sonderzahlungszuschlags würde diesfalls zu einem sachlich problematischen und dem Zweck des § 125 Abs 3 ASVG widersprechenden Doppelbezug zulasten der Versichertengemeinschaft führen. Ein solcher sei auch nicht durch das mit der Pauschalierung verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu rechtfertigen.
[8] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 125 Abs 3 ASVG auch dann zu erhöhen sei, wenn der Versicherte gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen auch in entgeltfreien Zeiten habe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[11] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769; RS0112921). Eine bei Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verliert daher ihre Erheblichkeit, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwischenzeitig geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall.
[12] 2. Der Oberste Gerichtshof hat sich erst jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung vom 8. Oktober 2024 zu 10 ObS 95/24d ausführlich mit der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage befasst und kam zu folgendem Ergebnis:
[13] Fehlt es insoweit an einem auszugleichenden Einkommensausfall des Versicherten, als diesem – aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung – ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt, so haben Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach § 125 ASVG überhaupt außer Betracht zu bleiben. § 125 Abs 3 ASVG gelangt diesfalls nicht zur Anwendung.
[14] 3. Die in der Revision angestellten rechtlichen Erwägungen, die im Wesentlichen der Argumentationslinie des Revisionswerbers zu 10 ObS 95/24d entsprechen, geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzugehen.
[15] 3.1. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers zum abschließenden Charakter der vom Gesetzgeber statuierten Ruhens- und Vorrangbestimmungen (vgl §§ 90, 90a, 143, 143a Abs 3, § 165 ASVG) sowie konkret zur Regelung des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG, die sich ausdrücklich nur auf Geld- und Sachbezüge iSd § 49 Abs 1 ASVG – und damit gerade nicht auf die in Abs 2 leg cit geregelten Sonderzahlungen – beziehe, gehen schon deshalb ins Leere, weil im Verfahren gar nicht strittig ist, dass ein Anspruch auf Sonderzahlung während des Krankengeldbezugs zu keinem Ruhen des Krankengeldanspruchs führt.
[16] Für die hier in Frage stehende Erhöhung der Bemessungsgrundlage um einen Zuschlag nach § 125 Abs 3 ASVG ist aber aus den erwähnten Ruhensbestimmungen entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts zu gewinnen, weil sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Ruhenstatbestände mit Blick auf ihre systematische Einbettung keine unmittelbaren Ableitungen für die maßgebliche Frage der Reichweite der Bestimmung des § 125 Abs 3 ASVG treffen lassen.
[17] 3.2. Ebenso wenig verfängt schließlich das weitere sinngemäße Argument des Klägers, die vom historischen Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung durch den pauschalen Zuschlag nach § 125 Abs 3 ASVG würde torpediert, wenn erst recht wieder von Fall zu Fall das Bestehen eines Anspruchs auf (ungekürzte) Fortzahlung der Sonderzahlungen während des Krankengeldbezugs geprüft werden müsste.
[18] Dieser Einwand übergeht den bereits in den Entscheidungsgründen zu 10 ObS 95/24d (Rz 18 f) angesprochenen Umstand, dass es den Gesetzesverfassern des ASVG 1955 bei der Regelung des pauschalen Zuschlags gemäß § 125 Abs 3 konkret um die Abkehr von der als unpraktikabel empfundenen bisherigen Regelung (§ 12 Abs 4 Rentenbemessungsgesetz) ging, wonach die Berücksichtigung der Sonderzahlungen durch Hinzurechnung eines gesondert zu ermittelnden Zuschlags erfolgte, der dem auf einen Kalendertag entfallenden Teil der beitragspflichtigen Sonderzahlungen entsprach, die im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls fällig geworden sind (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 51).
[19] Aus den Materialien zum ASVG 1955 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der in der Pauschalierung zum Ausdruck kommende Vereinfachungsgedanke nach der gesetzgeberischen Vorstellung noch darüber hinaus, nämlich so weit tragen sollte, dass der Zuschlag dem Versicherten – entgegen der zentralen Zielsetzung hinter dem Krankengeld – auch ganz unabhängig davon zustehen sollte, ob er in Ansehung seines Anspruchs auf Bezug von Sonderzahlungen überhaupt einen Ausfall erleidet. Warum die notwendige Erhebung, ob dem Versicherten ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zukommt, für die Beklagte mit ins Gewicht fallenden praktischen Schwierigkeiten verbunden sein soll, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar.
[20] 4. Die Revision spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO an.
[21] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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