OGH 10ObS95/24d

OGH10ObS95/24d8.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Krankengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2024, GZ 10 Rs 61/24 z‑14, mit dem das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 9. Jänner 2024, GZ 32 Cgs 89/23x‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00095.24D.1008.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger war von 8. 4. 2022 bis 5. 7. 2023 als Angestellter der W* GmbH zur Sozialversicherung gemeldet und bezog im März 2023 ein Bruttoentgelt von 2.918,03 EUR. Von 29. 3. bis 11. 10. 2023 war er aufgrund von Krankheit als arbeitsunfähig gemeldet. Auch während der Zeit des Krankengeldbezugs hatte er gegenüber seinem Arbeitgeber weiterhin Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen in unverkürztem Ausmaß.

[2] Strittig ist im vorliegenden Verfahren lediglich, ob diese Sonderzahlungen bei der Bemessung der Höhe des Krankengeldes zu berücksichtigen sind.

[3] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. 10. 2023 wies die Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihm ein höheres Krankengeld als 24,32 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 1. 4. bis 7. 4. 2023, als 29,18 EUR brutto täglich für den 7. 6. 2023 sowie für den Zeitraum von 9. 6. bis 5. 7. 2023 und als 58,36 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 21. 7. bis 11. 10. 2023 zu gewähren.

[4] In seiner dagegen gerichteten Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung von Krankengeld von 1. 4. 2023 bis 11. 10. 2023 in der gesetzlichen Höhe. Entgegen § 125 Abs 3 ASVG iVm § 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten habe die Beklagte die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nicht um einen Zuschlag von 17 % für die in einem Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen im Sinn des § 49 Abs 2 ASVG erhöht. Eine rechtliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen liege nicht vor. Der Zuschlag sei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob eine Sonderzahlung faktisch ausbezahlt werde oder nicht.

[5] Die Beklagte hält dem entgegen, der Zuschlag für Sonderzahlungen gebühre nicht, gelange doch § 125 Abs 3 ASVG nur dann zur Anwendung, wenn damit auch tatsächlich der Ausfall der Sonderzahlungen mitabgegolten werden solle. Hier bleibe aber der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber auch während des Krankengeldbezugs bestehen. Die Berücksichtigung des pauschalen Sonderzahlungszuschlags würde in diesem Fall zu einem nach der Judikatur zu vermeidenden Doppelbezug führen. Ein auszugleichender Entfall des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Sonderzahlungen liege gerade nicht vor.

[6] Das Erstgericht wies das erkennbar auf Gewährung eines höheren Krankengeldes als 24,32 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 1. 4. bis 7. 4. 2023, als 29,18 EUR brutto täglich für den 7. 6. 2023 und für den Zeitraum von 9. 6. bis 5. 7. 2023 und als 58,36 EUR brutto täglich für den Zeitraum von 21. 7. bis 11. 10. 2023 gerichtete Klagebegehren ab.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 125 Abs 3 ASVG verfolge das Ziel, den Ausfall der Sonderzahlungen für die entgeltfreie Zeit wegen Krankheit oder Arbeitsunfall zu kompensieren. Sonderzahlungen gebührten als Entgelt für die geleistete Arbeit mangels abweichender Vereinbarung nicht für Zeiten, in denen keine Pflicht zur Entgeltzahlung bestehe. Der Kläger habe jedoch vorliegend einen ungeschmälerten Anspruch auf Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber auch während der Zeit des Krankengeldbezugs gehabt. In diesem Umfang sei es also zu keinem Entgeltausfall gekommen, der durch das Krankengeld zu kompensieren gewesen wäre. Die Funktion des Krankengeldes liege darin, den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) zu ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen. Mangels Entgeltverlustes und eines damit einhergehenden Sicherungsbedürfnisses des Klägers komme eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage in Ansehung der Sonderzahlungen nicht in Frage. Andernfalls käme es zu einem in der Rechtsprechung generell unerwünschten Doppelbezug.

[8] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 125 Abs 3 ASVG auch dann zu erhöhen sei, wenn der Versicherte gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen während des Krankengeldbezugs habe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[9] Mit seiner Revision begehrt der Kläger sinngemäß, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[10] In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[12] 1. Der Kläger macht in seiner Revision zusammengefasst geltend, zwar seien im Sozialversicherungsrecht mitunter Bestimmungen vorgesehen, die der Vermeidung etwaiger Doppelbezüge dienten (§§ 90, 90a, 143 ASVG). Es bestehe jedoch keine rechtliche Grundlage dafür, unter Rückgriff auf ein daraus abgeleitetes Grundprinzip die hier maßgebliche Bestimmung des § 125 Abs 3 ASVG betreffend die pauschale Erhöhung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes um einen Zuschlag von 17 % im Fall des Weiterbezugs von Sonderzahlungen unangewendet zu lassen. Der klare Wortlaut dieser Regelung, systematische Erwägungen sowie der Normzweck stünden der vom Berufungsgericht in der Sache vorgenommenen teleologischen Reduktion entgegen.

2. Dazu ist auszuführen:

[13] 2.1. Nach § 141 ASVG wird als gesetzliche Mindestleistung das Krankengeld im Ausmaß von 50 vH der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt (Abs 1). Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht es sich auf 60 vH der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag (Abs 2).

[14] Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion: Es soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen (RS0106773 [T1]). Im Allgemeinen soll eine vollständige Kompensation des Einkommensausfalls dadurch aber nicht bewirkt werden. Das Krankengeld gebührt vielmehr bloß im Ausmaß der zuvor angeführten Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (vgl Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 141 ASVG Rz 1 [Stand 1. 3. 2020, rdb.at] mwN).

[15] Umso weniger sollte es durch den Krankengeldbezug zu einer – sozialversicherungsrechtlich allgemein unerwünschten – „Überversorgung“ kommen, was sich nicht zuletzt auch aus jenen ausdrücklich statuierten Ruhensbestimmungen ergibt, denen die Zielsetzung zugrunde liegt, Leistungen nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist (vgl 10 ObS 142/23i Rz 22 mwN).

[16] 2.2. Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ergibt sich aus § 125 ASVG. Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG sind bei der Bemessung des Krankengeldes gemäß § 125 Abs 3 ASVG in der Weise zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage nach Abs 1 und 2 um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird.

[17] Nach § 21 Abs 2 der Satzung der Beklagten beträgt der Zuschlag für die in einem Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen 17 %; er darf ein Sechstel der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1 ASVG) nicht übersteigen.

[18] Die Bestimmung des § 125 Abs 3 ASVG wurde mit dem ASVG 1955 (BGBl Nr 189/1955) eingeführt. In den Materialien wird dazu ausgeführt, die im bisherigen Recht (§ 12 Abs 4 Rentenbemessungsgesetz) vorgesehene Art der Berücksichtigung der Sonderzahlungen bei der Bemessung der Geldleistungen der Krankenversicherung habe bei der praktischen Durchführung große Schwierigkeiten bereitet. Die Sonderzahlungen seien bisher in der Weise zu berücksichtigen gewesen, dass zum Grundlohn ein Zuschlag hinzuzurechnen gewesen sei, der dem auf einen Kalendertag entfallenden Teil der beitragspflichtigen Sonderzahlungen, die im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls fällig geworden seien, entsprochen habe. Diese Regelung sei nicht mehr übernommen worden. Vielmehr solle die Berücksichtigung der Sonderzahlungen pauschalmäßig durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage um einen – in der Satzung des Versicherungsträgers festzulegenden – Hundertsatz erfolgen, wodurch die Berechnung der Geldleistungen wesentlich vereinfacht werde (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP  51).

[19] Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des ASVG 1955 die Einrechnung des prozentuellen Zuschlags in die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes bewusst unabhängig vom tatsächlichen Ausfall des Anspruchs des Versicherten gegenüber seinem Dienstgeber auf Bezug von Sonderzahlungen statuieren wollte, also entsprechend dem undifferenzierten Wortlaut der Regelung auch für den Fall, dass dem Versicherten dieser Bezug ohnedies auch während seiner Arbeitsunfähigkeit zu Gute kommt, ergeben sich aus den Materialien nicht. Die entsprechende Prämisse des Klägers, nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte mit der pauschalen Erhöhung gerade auch ein bloß möglicher Ausfall von Sonderzahlungen „ausgeglichen“ werden, findet folglich in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Es scheint vielmehr naheliegend, dass der Gesetzgeber, hätte er der Regelung, in deutlicher Abkehr vom Grundgedanken des Einkommensersatzcharakters des Krankengeldes, ein solches Verständnis unterstellen wollen, dies deutlich zum Ausdruck gebracht hätte. Er hatte bei Statuierung der Bestimmung des § 125 Abs 3 ASVG erkennbar den Regelfall vor Augen, dass nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber im Fall der Krankheit – mangels gegenteiliger Abrede – auch Sonderzahlungen nicht mehr gebühren (RS0030306).

[20] Somit ist auch die in § 125 Abs 3 ASVG vorgesehene Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch einen prozentuellen Zuschlag zur Bemessungsgrundlage vom generellen Regelungsgedanken der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes getragen; sie verfolgt – mit anderen Worten – das Ziel, dem Versicherten den Ausfall seines Anspruchs auf Bezug von Sonderzahlungen während der entgeltfortzahlungsfreien Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu kompensieren.

[21] 2.3. Angesichts dieser klar erkennbaren grundsätzlichen rechtspolitischen Zielsetzung mit dem gesetzlichen Regime des Krankengeldes als solchen, aber auch mit dem Zuschlag nach § 125 Abs 3 ASVG, dem Versicherten bloß eine Einkommensersatzleistung zu gewähren, sprechen teleologische Erwägungen deutlich dafür, dass der undifferenzierte Wortlaut der Bestimmung gemessen am zugrunde liegenden Regelungsgedanken zu weit geraten ist und damit einer Einschränkung durch teleologische Reduktion bedarf: Fehlt es in Ansehung der Sonderzahlungen an einem auszugleichenden Einkommensausfall, weil dem Versicherten aufgrund kollektiv‑ oder einzelvertraglicher Regelung ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt, so haben Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach § 125 ASVG überhaupt außer Betracht zu bleiben (ähnlich bereits zum Wochengeld 10 ObS 33/11t [ErwGr 4. und 5.]; 10 ObS 46/12f [ErwGr 3.3.]; 10 ObS 113/17s [ErwGr 5.1. ff]; dieser Rechtsprechung zustimmendDrs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 162 ASVG Rz 48 [Stand 1. 3. 2020, rdb.at] mwN).

[22] Wieso methodische Erwägungen gegen diese teleologische Reduktion des § 125 Abs 3 ASVG sprechen sollen, legt der Kläger in seiner Revision nicht nachvollziehbar dar. Dass – wie die Revision ausführt – das Gesetz in den §§ 90, 90a, 143 ASVG im Zusammenhang mit dem Krankengeld ausdrückliche Ruhensbestimmungen kennt, spricht nicht gegen die teleologische Reduktion des § 125 Abs 3 ASVG. Denn gerade aus diesen Bestimmungen leuchtet die Absicht des Gesetzgebers, Doppelbezüge hintanzuhalten, deutlich hervor; ohne die hier vorzunehmende teleologische Reduktion käme es jedoch in Form der Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur doppelten Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

[23] 2.4. Die Vorinstanzen haben vor diesem Hintergrund § 125 Abs 3 ASVG im vorliegenden Fall zu Recht unangewendet gelassen.

[24] Dadurch kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer nachträglichen Anrechnung erhaltener Sonderzahlungen bzw zu einer nachträglichen nicht vorhersehbaren Anpassung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes, die der Gesetzessystematik widerspräche. Vielmehr geht es um die vorgelagerte Frage, ob Sonderzahlungen überhaupt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, wenn der Versicherte auch nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber seinem Arbeitgeber einen ungeschmälerten Anspruch auf Bezug dieser Sonderzahlungen hat.

[25] 2.5. Unklar bleibt schließlich, welche für ihn positiven Folgerungen der Kläger aus seinem Rechtsmittelvorbringen abzuleiten gedenkt, wonach der „arbeitsrechtliche“ Anspruch auf Sonderzahlungen und der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Krankengeld auf jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten, unterschiedliche Zwecke verfolgten und daher nicht vermischt werden dürften. Vielmehr spricht die ständige arbeitsrechtliche Judikatur zu § 125 Abs 3 ASVG davon, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass für die Dauer des Krankengeldbezugs keine Sonderzahlungen zu leisten seien, weil es sonst zu einem sachlichen problematischen Doppelbezug käme (9 ObA 2047/96m; 8 ObA 2059/96v; 9 ObA 2132/96m; 9 ObA 151/09k). Auch diese Erwägung bestätigt die dargestellte teleologische Reduktion.

2.6. Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen wird festgehalten:

[26] Fehlt es insoweit an einem auszugleichenden Einkommensausfall des Versicherten, als diesem – aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung – ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt, so haben Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach § 125 ASVG überhaupt außer Betracht zu bleiben. § 125 Abs 3 ASVG gelangt diesfalls nicht zur Anwendung.

[27] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte