European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00047.24W.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte übernahm zeitweise die ärztliche Betreuung des 1989 geborenen und 2011 verstorbenen Sohnes des Klägers.
[2] Es wurde zwischen den Parteien von Beginn an über die anfallenden Kosten der Behandlung bei der Beklagten gesprochen, insbesondere kannte der Kläger die Höhe der einzelnen Stundensätze. Auch wusste der Kläger, dass er die gesamten Kosten der Behandlung zu zahlen habe.
[3] Bis zur Volljährigkeit seines Sohnes wurden die Honorarnoten der Beklagten direkt an den Kläger geschickt und von diesem auch umgehend beglichen. Ab Eintritt der Volljährigkeit vereinbarte die Beklagte mit dem Kläger, dass mit der Ausstellung von Honorarnoten vorläufig abgewartet werde, weil die Möglichkeit von Schadenersatzzahlungen durch einen Krankenanstaltenträger im Raum stand, mit denen die offenen Honorarnoten der Beklagten zumindest teilweise beglichen werden könnten.
[4] Zwischen dem 18. August 2007 und Juli 2010 summierten sich die angelaufenen Behandlungskosten auf einen sechsstelligen Betrag, wobei der Kläger zwischendurch immer wieder auch Teilzahlungen in unterschiedlicher Höhe an die Beklagte leistete, die von den Parteien als „Kautionen“ betitelt wurden. Der Großteil der Honorarforderungen der Beklagten blieb jedoch als unbeglichen offen.
[5] Der Kläger begehrte (zuletzt) die Feststellung, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Betreuung und Behandlung seines Sohnes im Zeitraum von 17. August 2007 bis 6. Oktober 2011 keine Forderung gegen den Kläger zustehe.
[6] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie gingen von einem Vertrag (des Klägers) zugunsten Dritter (seines Sohnes) aus, sodass den Kläger die Zahlungspflicht für die offenen Honorarforderungen treffe. Daraus folge, dass die Beklagte Forderungen aus der Betreuung und Behandlung des Sohnes gegen den Kläger habe, weswegen das Klagebegehren – ungeachtet der Höhe der aushaftenden Beträge – abzuweisen sei. Soweit der Kläger erstmals in der Berufung eine Nichtigkeit des Behandlungsvertrags zu Gunsten Dritter wegen Verstoßes der Beklagten gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 ÄrzteG geltend mache, liege ein Verstoß gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) vor.
[7] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[9] 1. Die Rechtsansicht des Klägers, dass Vertragspartner von ärztlichen Behandlungsverträgen auf Behandlerseite der behandelnde Arzt und auf Patientenseite „immer der Patient“ sei, und der daraus von ihm gezogene Schluss, dass ein Behandlungsvertrag zugunsten Dritter nicht gültig zustande komme könne, übergeht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der insbesondere ein auf die Behandlung einer minderjährigen Person gerichteter Vertrag (unter anderem) auch von einer voll geschäftsfähigen Person im eigenen Namen zugunsten des Minderjährigen geschlossen werden kann, in welchem Fall es zu einem Auseinanderfallen von Vertragspartei und behandelter Person kommt (5 Ob 68/18p ErwGr 1.3; 4 Ob 208/17t ErwGr 2.2). Dasselbe muss für einen im eigenen Namen zugunsten einer volljährigen Person geschlossenen Behandlungsvertrag gelten. Die in der außerordentlichen Revision zitierte Literaturstelle, die die Frage der Zulässigkeit von Behandlungsverträgen zugunsten Dritter gar nicht behandelt, steht dem nicht entgegen.
[10] Die Argumentation des Klägers, ein Behandlungsvertrag zugunsten eines zu behandelnden Dritten sei schon per se wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG nichtig, ist daher anhand der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur widerlegt.
[11] 2. § 482 Abs 2 ZPO verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden und nicht eine ausdrückliche Vorschrift besteht, die das Erstgericht hindert, ohne diesbezügliche Einwendung der Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen (RS0016473).
[12] Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt in der Behauptung eines Verstoßes gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, woraus die Nichtigkeit des gegenständlichen Behandlungsvertrags folge, zwar (bloß) die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung.
[13] Wie unter Punkt 1. dargelegt, ist diese Rechtsbehauptung in ihrer Allgemeinheit jedoch unzutreffend. Wenn sich daher das Berufungsgericht damit nicht befasst hat, folgt daraus somit keine Unrichtigkeit seiner rechtlichen Beurteilung und hat der Revisionswerber insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[14] Im Übrigen ist auch nicht zu sehen, inwiefern mit einem ärztlichen Behandlungsvertrag zugunsten eines Dritten zwangsläufig eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht verbunden sein muss, ist doch der Arzt in dieser Konstellation nicht genötigt, dem Vertragspartner Umstände der Behandlung des Dritten zu offenbaren. Soweit es – wie hier – um die Geltendmachung seines Honorars geht, besteht keine Verschwiegenheitspflicht (RS0127872 [T1]; RS0114273 zu Rechtsanwälten; vgl auch § 54 Abs 3 ÄrzteG).
[15] 3. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision überdies geltend macht, dass das Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter im erstinstanzlichen Verfahren mit den Parteien nicht erörtert worden sei, hätte er dies in der Berufung als Verfahrensmangel (Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung) rügen und – ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot – darlegen können, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er im Fall der Information über die relevante Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037095 [T4]). Ein solcher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision jedoch nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043111).
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