European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00167.24H.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte ist Geschäftsführer (Director) der in Malta eingetragenen * Limited, die über ihre Website unter anderem in Österreich Online-Glücksspiele anbietet.
[2] Die in der Schweiz ansässige Klägerin begehrt 9.005,23 EUR sA und brachte dazu vor, dass die angebotenen Spiele gegen das österreichische Glücksspielmonopol verstoßen würden und ein im Sprengel des Erstgerichts wohnender Spieler ihr seinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spielverluste abgetreten habe.
[3] Der Beklagte mit Wohnsitz in Malta erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, weil der behauptete Schaden sich nicht in Österreich verwirklicht habe.
[4] Das Erstgericht verwarf die vom Beklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit unter Hinweis auf Art 7 Nr 2 EuGVVO, weil das schädigende Ereignis in Österreich eingetreten sei.
[5] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit für Klagen gegen Geschäftsführer von ausländischen Glücksspielunternehmen zulässig sei.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, mit dem er eine Zurückweisung der Klage mangels internationaler Zuständigkeit anstrebt, hilfsweise werden ein Aufhebungsantrag gestellt und eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zu 5 Ob 9/24w beantragt.
[7] Die Klägerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
[8] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[9] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen ist (RS0044536). Ein solcher Sachverhalt oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender liegt hier nicht vor, weil die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit Österreichs bejahten (vgl RS0044536 [T2]). Der Revisionsrekurs des Beklagten ist demnach zurückzuweisen.
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