European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050NC00023.24P.1114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Ablehnung wird, soweit sie alle Richter des Oberlandesgerichts Linz betrifft, zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg und des Bezirksgerichts Salzburg wird die Sache dem Oberlandesgericht Linz überwiesen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin erhob, vertreten durch ihre gesetzliche Erwachsenenvertreterin, mit Schriftsatz vom 17. 5. 2024 Rekurs gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Salzburg als Grundbuchsgericht, mit der ihr Antrag auf Anmerkung abgewiesen worden war. Darin lehnte sie – wie bereits in einem vorangegangenen Schriftsatz – „das Bezirksgericht Salzburg, das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz“ wegen angeblicher Befangenheit ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach Vorlage des Rekurses an das Landesgericht Salzburg, legte dieses den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Ablehnung dieses Gerichts vor, das wegen der darin enthaltenen Ablehnung auch des „Oberlandesgerichts Linz“ den Akt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[3] 1. Wird ein Gericht durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Infolge (erkennbarer) Ablehnung (auch) sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zur Entscheidung über die Ablehnung (zunächst) der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2, T5]).
[4] 2. Die Ablehnungswerberin macht lediglich geltend, „das Bezirksgericht und das Landesgericht Salzburg“ seien von ihrer Erwachsenenvertreterin zur Verantwortung gezogen worden und – wie auch das „Oberlandesgericht Linz“ – wegen (nicht näher dargelegten) „gesetz-/rechtswidrigen Handlungen“ zu 13 Os 45/20x des Obersten Gerichtshof angeklagt.
[5] 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Ablehnung von Richtern nur unter Angabe von konkreten – die Person des abgelehnten Richters betreffenden – Ablehnungsgründen möglich. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts ist unzulässig (RS0046005). Die unsubstanziierte Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der Richter dieses Gerichts bedürfte (RS0045983 [T14]). Damit ist das Oberlandesgericht Linz nun in der Lage, über den weitergehenden Ablehnungsantrag zu entscheiden (RS0109137 [T4]; 3 Nc 13/23a).
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