European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00045.20X.0622.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. September 2016 (ON 93 der Hv‑Akten) wurden Mag. Elisabeth H***** und José He***** J***** (dieser iVm § 12 dritter Fall StGB) rechtskräftig (vgl 12 Os 150/16z) jeweils eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Das Oberlandesgericht Linz gab mit Beschluss vom 17. Dezember 2019, AZ 9 Bs 310/19f (ON 182 der Hv‑Akten), den gegen die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme (ON 158 der Hv‑Akten) gerichteten Beschwerden der beiden Verurteilten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Verurteilten gemeinsam direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) waren schon deshalb zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben sind (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Gleichermaßen war mit den Anträgen auf Bewilligung von „Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 64 ZPO“ zu verfahren, weil jeweils mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (ON 1 S 21 der Hv‑Akten) beiden Antragstellern ohnehin Verfahrenshilfeverteidiger für das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO) beigegeben wurden.
Hinzugefügt wird, dass der Oberste Gerichtshof für die Behandlung der im selben Schriftsatz enthaltenen Befangenheitsanzeige und Privatanklage nicht zuständig ist.
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