OGH 13Os45/20x

OGH13Os45/20x22.6.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Mag. Elisabeth H***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB, AZ 35 Hv 11/16d des Landesgerichts Salzburg, über die Anträge der Verurteilten Mag. Elisabeth H***** und José He***** J***** auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00045.20X.0622.000

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. September 2016 (ON 93 der Hv‑Akten) wurden Mag. Elisabeth H***** und José He***** J***** (dieser iVm § 12 dritter Fall StGB) rechtskräftig (vgl 12 Os 150/16z) jeweils eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Das Oberlandesgericht Linz gab mit Beschluss vom 17. Dezember 2019, AZ 9 Bs 310/19f (ON 182 der Hv‑Akten), den gegen die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme (ON 158 der Hv‑Akten) gerichteten Beschwerden der beiden Verurteilten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Verurteilten gemeinsam direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) waren schon deshalb zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben sind (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).

Gleichermaßen war mit den Anträgen auf Bewilligung von „Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 64 ZPO“ zu verfahren, weil jeweils mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (ON 1 S 21 der Hv‑Akten) beiden Antragstellern ohnehin Verfahrenshilfeverteidiger für das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO) beigegeben wurden.

Hinzugefügt wird, dass der Oberste Gerichtshof für die Behandlung der im selben Schriftsatz enthaltenen Befangenheitsanzeige und Privatanklage nicht zuständig ist.

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