OGH 3Ob160/24m

OGH3Ob160/24m28.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E* als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der T* AG, *, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.000.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2024, GZ 4 R 20/24a‑98, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00160.24M.1028.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

zu I.:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Klagevertreterin zeigte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 an, dass mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. Juni 2024 der bisherige Masseverwalter der Schuldnerin, Rechtsanwalt Dr. G*, infolge seiner Emeritierung enthoben und Rechtsanwältin Mag. E* zur neuen Masseverwalterin bestellt wurde. Im Hinblick darauf war die Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.

zu II.:

[2] 1. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung die in der Berufung erhobenen Beweisrügen ausführlich behandelt und als nicht berechtigt erachtet. Dass es dabei, wie das Rechtsmittel moniert, auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug nahm, auf denen die bekämpften Feststellungen basieren, rechtfertigt nicht einmal ansatzweise den Vorwurf, es habe sich mit der Beweisrüge nicht auseinandergesetzt. Diese Fragen können nicht ein weiteres Mal an den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T7]), herangetragen werden.

[3] 2. Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob ihr rechtmäßiges Alternativverhalten den Schaden verhindert hätte; vielmehr geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (vgl RS0111706). Dem Schädiger obliegt der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne die Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre (RS0111706 [T1]).

[4] Die Beklagte meint, hätte sie bereits bei Prüfung des Jahresabschlusses der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2008/2009 lege artis gehandelt und Korrekturen verlangt, dann wäre dem von der Schuldnerin anders erstellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011/2012 zu Recht ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen gewesen. Damit wird aber gerade kein rechtmäßiges Alternativverhalten und folglich auch keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufgezeigt.

[5] 3. Mit ihren Ausführungen, wonach der ihr abverlangte Prüfungsumfang die (auch zeitlichen) Möglichkeiten eines Abschlussprüfers übersteige, weil es sich dabei bereits um eine „forensische Sonderuntersuchung“ handeln würde, entfernt sich die Beklagte von den getroffenen Feststellungen, wonach dem Abschlussprüfer im Einzelnen dargelegte Umstände auffallen hätten müssen, aufgrund derer das dem Jahresabschluss zugrunde liegende Gutachten über den Wert der Unternehmensbeteiligungen der Schuldnerin (Teakholzplantagen in Sri Lanka) – und damit auch deren Geschäftsmodell insgesamt – unplausibel war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte