OGH 7Ob142/24v

OGH7Ob142/24v23.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt (hier: Herabsetzung), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2024, GZ 45 R 226/24d‑110, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00142.24V.1023.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Beklagte zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[2] 1. Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage und deren Aufteilungszeitraum kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl RS0050466 [T3, T5, T13]; RS0009667 [T2, T3, T7, T13]); dies gilt insbesondere für den angemessenen Aufteilungszeitraum im Falle sehr hoher Einmalzahlungen (RS0050466 [T6]; RS0009667 [T6]). Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Wahrung der Rechtssicherheit (RS0050466 [T19]; RS0009667 [T22]).

[3] 2. Wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund davon ausgegangen sind, dass eine 2009 bezogene Abfertigung unter Berücksichtigung der Lebens- und Einkommensverhältnisse des Klägers – die einen Pensionsantritt zu dem Zeitpunkt noch nicht vorsahen – für einen zehn Jahre später liegenden Zeitraum nicht mehr relevant wäre, so ist das im konkreten Einzelfall nicht korrekturbedürftig.

[4] 3. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nicht des gesamten festgesetzten Geldunterhalts zur Deckung des vollständigen Unterhalts, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht für Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat (RS0047254). Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf – wie im konkreten Fall – in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt (RS0047254 [T17]). Die Wohnkostenersparnis ist dabei angemessen auf den Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten anzurechnen (RS0047254 [T1, T4, T5, T10]). Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl jüngst 9 Ob 30/23m mwN).

[5] 4. Die von der Beklagten gegen den von den Vorinstanzen im Rahmen des ihnen dabei zukommenden Beurteilungsspielraums ohne Korrekturbedarf vorgenommenen Abzug ins Treffen geführte Argumentation übersieht, dass die Umstände des Erwerbs ihrer Wohnmöglichkeit in ihr Alleineigentum im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen waren (vgl 2 Ob 230/00p).

[6] 5. Auch aus einer – nach jüngerer Rechtsprechung (vgl 6 Ob 105/23v mwN) grundsätzlich möglichen – Berücksichtigung eines Wohnvorteils beim Unterhaltspflichtigen ist für die Beklagte hier nichts zu gewinnen. Diese Judikaturlinie hat Konstellationen vor Augen, in denen der Unterhaltsberechtigte an der gestiegenen Leistungsfähigkeit eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können soll. Das gemeinsame Wohnen in einer Mietwohnung, für die der Kläger den für seine Hälftenutzung angemessenen Teil zu zahlen hat, ist damit nicht vergleichbar.

[7] 6. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte