OGH 2Ob137/24x

OGH2Ob137/24x15.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen D*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. R*, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. P*, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2024, GZ 42 R 151/24b‑100, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00137.24X.1015.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der gerügte Mangel des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[2] 2. In der Entscheidung 2 Ob 173/21m befasste sich der Senat ausführlich mit der Bestimmung des § 725 Abs 1 ABGB und formulierte folgenden Rechtssatz (RS0133866):

[3] Eine „Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, anderseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.

[4] 3. Auf dieser Grundlage hat das Rekursgericht das stets einzelfallbezogen zu beurteilende (RS0047000 [T1]) Vorliegen einer Lebensgemeinschaft in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint, weil zwischen Erstantragstellerin und Erblasser weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern nur (über einen gewissen Zeitraum) eine Geschlechtsgemeinschaft bestand.

[5] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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