OGH 2Ob173/21m; 2Ob97/22m; 2Ob242/23m; 6Ob34/23b; 2Ob137/24x (RS0133866)

OGH2Ob173/21m; 2Ob97/22m; 2Ob242/23m; 6Ob34/23b; 2Ob137/24x15.10.2024

Rechtssatz

Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.

Ehe; nichteheliche Lebensgemeinschaft; typisierter Erblasserwille; Wohngemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgefährte; Lebensgemeinschaft; Schicksalsgemeinschaft; Eheähnlichkeit; Erbrecht

 

Normen

ABGB §725

2 Ob 173/21mOGH25.11.2021

Veröff: SZ 2021/104

2 Ob 97/22mOGH06.09.2022

Beisatz: Hier: Zur Frage, wann eine Lebensgemeinschaft iSd § 725 ABG als aufgelöst anzusehen ist; vgl dazu RS0134154. (T1)

2 Ob 242/23mOGH20.02.2024

Beisatz: Hier: Verneinung einer Lebensgemeinschaft trotz regelmäßigen Kontakts und sexueller Beziehung, weil keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorlag und der letztwillig Verfügende selbst die Betreffende offenbar nicht als seine Lebensgefährtin ansah. (T2)

6 Ob 34/23bOGH21.02.2024

vgl

2 Ob 137/24xOGH15.10.2024

Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftig, wenn eine Lebensgemeinschaft verneint wird, weil weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern nur (über einen gewissen Zeitraum) eine Geschlechtsgemeinschaft bestand. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20211125_OGH0002_0020OB00173_21M0000_001

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