European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00141.24K.1015.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt daher abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zu (zuletzt 2 Ob 114/24i Rz 18 mwN). Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung, dass unter Beachtung der Feststellungen zum Willen des Erblassers und der Zweifelsregel des § 614 ABGB aF die von den Revisionsrekurswerbern angestrebte weitere fideikommissarische Bindung im Hinblick auf die von ihrer Mutter als bereits zweite Nachvermächtnisnehmerin erworbenen Liegenschaftsanteile nicht besteht, ist nicht korrekturbedürftig.
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