OGH 8Ob98/24f

OGH8Ob98/24f26.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Alexander Putzendopler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2024, GZ 16 R 82/24g‑53, womit infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. März 2024, GZ 55 Cg 70/23x‑16, der Akt dem Erstgericht zurückgestellt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00098.24F.0926.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt vom Beklagten mit Mahnklage Provision für die Vermittlung eines Immobilienkaufs.

[2] Das Erstgericht wies am 8. 3. 2024, ON 16, einen (gegen seinen antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 1. 11. 2023, ON 4, erhobenen) Einspruch des angeblich durch Dr. A* vertretenen Beklagten samt Verfahrenshilfeantrag zurück (Spruchpunkt 1.) und erklärte den Zahlungsbefehl für vollstreckbar (Spruchpunkt 2.). Es sei trotz Verbesserungsaufträgen keine Vollmacht des Beklagten an Dr. A* vorgelegt worden, sodass weder wirksam ein Verfahrenhilfeantrag gestellt noch – da Dr. A* auch kein Anwalt sei – wirksam ein Einspruch erhoben worden sei.

[3] Dagegen erhob der Beklagte Rekurs (persönlich ON 17, verbessert ON 28 und ON 45); er führte unter anderem aus, der für ihn vor dem Einschreiten des nunmehrigen anwaltlichen Vertreters aufgetretene Dr. A* sei ein falsus procurator und überdies wegen schwerster Depressionen bei jahrzehntelanger bipolarer Erkrankung und atypischem Parkinson (MSA‑P) mit höchster Wahrscheinlichkeit handlungs-, prozess- und postulationsunfähig.

[4] Das Rekursgericht stellte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den Akt dem Erstgericht mit dem Ersuchen nach § 526 Abs 1 ZPO zurück, Erhebungen über die Prozessfähigkeit des namens des Beklagten aufgetretenen Dr. A* durchzuführen. Es legte den bisherigen Verfahrensgang dar, wonach Gegenstand der Prüfung das Verbesserungsverfahren zum Nachweis einer gültigen Bevollmächtigung des Dr. A* für den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung des Einspruches sei. Der Rekurswerber habe erkennbar vorgebracht, dass das erstgerichtliche Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil der Verbesserungsauftrag zur Vorlage der Vollmacht an einen prozessunfähigen Vertreter erteilt worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und das gesamte Verfahren ab der Zustellung des Zahlungsbefehls gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO für nichtig zu erklären.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig:

[6] Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist jeder Beschluss mit Rekurs anfechtbar, soweit das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist eine solche Enuntiation nicht mit (Revisions‑)Rekurs bekämpfbar, mag hierfür auch die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (vgl RS0106917).

[7] In der Rückstellung des Aktes an das Erstgericht mit dem Auftrag, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen vorzunehmen, liegt entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers keine inhaltliche Entscheidung über den im Revisionsrekurs ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, zumal das Rekursgericht damit zum Ausdruck brachte, vorrangig die Frage zu klären, ob nach Zustellung des Zahlungsbefehls wirksam ein Antrag des Beklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt wurde. Ungeachtet des Umstands, dass das Rekursgericht für die Aktenrückstellung die Beschlussform wählte, handelt es sich dabei um eine interne Verfügung, also weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren. Die Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht ist deshalb unanfechtbar (7 Ob 202/15d; RS0043737 [insb T1]; jüngst 3 Ob 139/18i mwN; Brenn in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKomm [2019] § 425 Rz 18 [Pkt M]; Ploier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKomm [2019] § 514 Rz 4 f; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] Vor § 514 Rz 1 mwH).

[8] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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