European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00139.18I.0814.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 10. August 2017 unterbrach das Erstgericht das Verfahren über die am 13. Juli 2017 eingebrachte Klage gemäß §§ 6a, 190 ZPO, weil zu 13 P 28/17k des Erstgerichts die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Beklagten geprüft werde. Nach Einstellung dieses Verfahrens mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 13. September 2017 setzte das Erstgericht das Verfahren fort und erließ mit Beschluss vom 14. Februar 2018 auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung.
In der Folge erstattete der Erstrichter gemeinsam mit dem Vorsteher des Erstgerichts am 28. Februar 2018 eine Anregung zur Bestellung eines Sachwalters für den Beklagten. Dessen Gesamtverhalten begründe die Befürchtung, dass er zumindest seit Anfang 2017 nicht mehr in der Lage sei, das Kosten produzierende Verhalten seiner Rechtsvertretung zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Rekursgericht den ihm zur Entscheidung über den Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung vorgelegten Akt an das Erstgericht zurück. Über den Rekurs könne derzeit nicht entschieden werden, weil die in der Anregung dargelegten Bedenken bezüglich der Prozessfähigkeit des Beklagten nach wie vor bestünden und vor deren Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob der für den Beklagten einschreitende Rechtsanwalt in dessen Namen wirksam Verfahrenshandlungen setzen könne, also auch den Rekurs wirksam erheben habe können. Infolge der Anregung sei mittlerweile das Sachwalterschaftsverfahren zu 13 P 28/17k des Erstgerichts fortgesetzt worden. Im genannten Verfahren werde aber die Frage, ob der (allfällige) Mangel der Prozessfähigkeit des Beklagten bereits bei Verfahrenseinleitung bzw bei Erteilung der Vollmacht an seine Rechtsvertretung bestanden habe, nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden. Für die Vergangenheit sei die Frage der Prozessfähigkeit vielmehr vom Prozessgericht zu beurteilen. Das Erstgericht werde daher sachdienliche Erhebungen durchzuführen haben, um zu klären, ob der Beklagte prozessfähig gewesen sei, als er dem nunmehr einschreitenden Rechtsanwalt Auftrag und Vollmacht erteilt habe, in seinem Namen im vorliegenden Verfahren einzuschreiten. Sofern der Beklagte damals prozessfähig gewesen sei, werde das Rechtsmittel dem Rekursgericht neuerlich vorzulegen sein. Andernfalls werde der zu bestellende Sachwalter zur Erklärung aufzufordern sein, ob er die bisherige Verfahrensführung genehmige.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich ein Revisionsrekurs des Klägers, der nicht zulässig ist.
Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist jeder Beschluss mit Rekurs anfechtbar, soweit das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (RIS‑Justiz
In der Rückstellung des Akts an das Erstgericht mit dem Auftrag, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen vorzunehmen, liegt eine interne Verfügung, also weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren. Die Zurückstellung des Akts an das Erstgericht ist deshalb unanfechtbar (7 Ob 202/15d; RIS‑Justiz RS0043737; jüngst 3 Ob 136/18y).
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