OGH 6Ob129/24z

OGH6Ob129/24z20.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Abstammungssache des Antragstellers R*, geboren am *, vertreten durch Dax Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, wider die Antragsgegnerin M*, geboren am * 2017, *, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. Mai 2024, GZ 16 R 46/24i‑10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00129.24Z.0920.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller strebt die Unwirksamerklärung des von ihm abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses an.

[2] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag übereinstimmend ab, weil schon nach dem Vorbringen des Antragstellers die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unwirksamerklärung nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsteller ist nicht zulässig:

[4] Nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG kann im Verfahren außer Streitsachen als Revisionsrekursgrund geltend gemacht werden, dass „ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58“ gegeben ist. Sogar der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG), bei dem eine Partei etwa gar nicht gehört wurde, ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung führen kann, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213 [bes T20, T22]). Der Rechtsmittelwerber hat daher die Relevanz dieses Verfahrensverstoßes aufzuzeigen (RS0120213 [T14, T21]). Er muss darlegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet bzw welche konkreten weiteren Beweismittel er angeboten hätte, wenn der Gehörverstoß nicht stattgefunden hätte (RS0120213 [T9]). Anderes kann auch im vorliegenden Fall nicht gelten, zumal der Antrag als unschlüssig abgewiesen wurde. Selbst bei Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens (also selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren [vgl § 58 Abs 1 AußStrG]), wäre ihm (auch bei Nachweis der bisher behaupteten Umstände) nicht stattzugeben:

[5] Der Antragsteller, dessen erstinstanzliches Vorbringen sich dahin zusammenfassen lässt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er die Vaterschaft vor dem Standesamt übernommen habe, obwohl er nicht der leibliche Vater der Antragsgegnerin und auch nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen sei, sie („wir“) hätten damals im Familienkreis beschlossen, dass er die Vaterschaft – für das Kind der Schwester seiner Frau – übernehme, obwohl er nicht der Vater sei, um dem Kind eine Sicherheit zu geben, moniert im Revisionsrekurs, er habe (im Rekurs) unmissverständlich erklärt, dass er (von seiner Ex-Frau „mit dem Beenden der Beziehung“) unter Druck gesetzt worden sei (das Kind von deren Schwester anzuerkennen). Wäre er mündlich gehört worden (vgl § 83 Abs 1 AußStrG), wäre das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass sein Vaterschaftsanerkenntnis durch ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden sei.

[6] Die in § 154 Abs 2 ABGB normierte Frist für die Antragstellung ist eine materiell‑rechtliche Ausschlussfrist (Höllwerth in KBB7 § 154 Rz 6). Wenn der Antrag nach dem Gesetzeswortlaut von einem Antragsteller „längstens bis […] gestellt werden kann“, muss er diese für seinen Standpunkt günstige Tatsache behaupten (auch in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden RS0106638; RS0037797 [T12]; RS0109832 [T7]). Darauf, dass ein Antrag längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden kann, war er vom Erstgericht nicht nur zweimal hingewiesen, sondern auch zweimalig (durch Unterstreichung optisch hervorgehoben) unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden, entsprechendes Vorbringen für „das Vorliegen […] des Nichtablaufs der zweijährigen Frist“ zu erstatten. Eine Angabe dazu erfolgte aber dazu bis zuletzt nicht. Dem Antrag wäre daher auch noch nach den Angaben im Revisionsrekurs und ohne dass es darüber hinaus darauf ankäme, dass er zur „ungerechten und gegründeten Furcht“ wegen des Drohens „mit dem Beenden der Beziehung“ keine näheren Begleitumstände (wie etwa eine wirtschaftliche Abhängigkeit von seiner damaligen Frau) darlegte, kein Erfolg beschieden.

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