OGH 13Os60/24h

OGH13Os60/24h11.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB, AZ 56 Hv 115/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00060.24H.0911.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Grundrechte

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. November 2023 (ON 32.2) wurde * A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Einer dagegen erhobenen Berufung des Genannten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 2. April 2024, AZ 31 Bs 23/24w, nicht Folge.

[2] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Jänner 2024, AZ 332 HR 284/23m, (ON 36) wurden (in demselben Verfahren eingebrachte) Einsprüche des Genannten wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) abgewiesen. Dessen dagegen erhobener Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. März 2024, AZ 31 Bs 33/24s, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] In seiner Eingabe vom 1. Juli 2024 beantragt der Verurteilte mit Bezug auf „die gesamten Urteile des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts“ sowie die „damit verbundenen Beschlüsse“, somit die oben angeführten Entscheidungen, unter Abstützung auf § 363a StPO (gemeint) die Erneuerung jenes Strafverfahrens (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Ergreifung dieses Rechtsbehelfs, ohne sich auf eine Feststellung einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berufen, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs siehe RIS‑Justiz RS0122228).

[4] Die Eingabe ist entgegen der zwingenden Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (im Sinn des § 48 Abs 1 Z 5 StPO [vgl RIS‑Justiz RS0116566]) unterschrieben, weshalb der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen war.

[5] Dem Betroffenen steht nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein und derselben Sache zu (RIS‑Justiz RS0123231). Bei Fehlen einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) sieht das Gesetz kein Verbesserungsverfahren vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8] und RS0122737 [T30]).

[6] Demzufolge kann weder das angesprochene Formgebrechen saniert werden noch ist die (formgerechte) Einbringung eines weiteren Erneuerungsantrags in derselben Sache zulässig.

[7] Soweit der – der Eingabe angeschlossene, erkennbar auf den (zugleich aber schon erhobenen) Erneuerungsantrag bezogene – „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ als ein solcher auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (§ 61 Abs 2 StPO) zur Vornahme einer dieser (demnach von vornherein aussichtslosen) Prozesshandlungen aufzufassen ist, war er ebenso zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0127077 [insbesondere T3]).

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