Rechtssatz
Dem Betroffenen steht nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zu. § 89 Abs 2 StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren.
13 Os 150/07v | EGMR | 13.02.2008 |
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15 Os 149/14x | OGH | 14.01.2015 |
Beisatz: Hier: Ergänzendes Vorbringen in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur. (T1) |
12 Ns 52/15s | OGH | 28.05.2015 |
Aber; Beisatz: Ein auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag ist nicht schon deswegen als unzulässige Antragsausdehnung unbeachtlich, weil er in der Äußerung des Verurteilten zur Stellungnahme der Generalprokuratur über einen anderen Erneuerungsantrag erhoben wird. (T2) |
14 Os 78/15z | OGH | 15.09.2015 |
Beisatz: Eigene Ausführungen des Antragstellers sind selbst dann unbeachtlich, wenn der Verteidiger diese seinem Schriftsatz beilegt, beiheftet oder mit diesem vereinigt und zu einem integrierenden Bestandteil seiner Antragsausführung erklärt. (T3) |
14 Os 53/17a | OGH | 05.09.2017 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20080213_OGH0002_0130OS00150_07V0000_003
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