European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00062.24W.0905.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* – soweit hier von Bedeutung – jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./1./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./2./) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K*
I./ von 2008 bis 2013 in einer Vielzahl von Angriffen mit der am * 2002 geborenen, somit unmündigen * L*
1./ eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er seine Fingerspitze in ihre Vagina einführte, und
2./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er mit seiner Hand ihre Scheide streichelte, sowie
III./ durch die zu I./ angeführten Handlungen mit seiner minderjährigen Tochter geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf „Einholung eines psychologischen Gutachtens, insbesondere ob die sexuelle Orientierungslosigkeit der Tochter immer vorhanden war, oder durch das Milieu entstanden ist, weil einerseits Missbrauch behauptet wird und dadurch die sexuelle Orientierungslosigkeit, oder ob der Vorwurf des Missbrauchs eine Reaktion auf das Unverständnis des Vaters gewesen ist, sowie zur Schlüssigkeit der Aussagen der Tochter im Hinblick auf den Missbrauchszeitpunkt auch unter Berücksichtigung, dass sie zu einem Zeitpunkt, wo sie sicherlich aufgeklärt war, noch im Doppelbett mit dem Vater in Tirol genächtigt hat“ (ON 14a S 50), schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 14a S 51), weil das Beweisthema keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache betraf (RIS‑Justiz RS0116503). Im Übrigen scheiterte es an der Darstellung, dass die Zeugin einer psychologischenExploration zugestimmt hätte oder zustimmen würde (RIS‑Justiz RS0108614 [T3]).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) ist grundsätzlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS‑Justiz RS0117446 [insbesondere T1 und T10]). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde mit der Behauptung, dass „die Zulassung des Beweisantrags völlig andere Feststellungen ergeben hätte“, und der Kritik, das Gericht habe durch die Abweisung des Beweisantrags „seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verletzt“ (vgl aber zur Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge RIS‑Justiz RS0115823 [T2, T6 und T10], RS0114036 [T11]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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