OGH 2Nc41/24p

OGH2Nc41/24p24.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Joachim Schneebauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 162.500 EUR sA und Feststellung, aufgrund des Ablehnungsantrags der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00041.24P.0724.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der im Ausgangsverfahren unterlegene Kläger wurde vom Erstgericht iSd § 71 ZPO zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufgefordert. In diesem Zusammenhang führte der Kläger aus, dass aufgrund der Geltendmachung von das Ausgangsverfahren betreffenden Amtshaftungsansprüchen kollegiale Befangenheit für alle Richter des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz bestehe.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Linz betreffende Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

[3] 1. Da alle Richter des Oberlandesgerichts Linz abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RS0045997). Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs nur pauschal abgelehnt werden (RS0109137). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005; RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [T3]).

[4] 2. Damit bedarf es vor der zurückweisenden Entscheidung keiner Äußerung der abgelehnten Richter (RS0045983 [T14]) und auch keiner Anhörung der Gegenseite (7 Nc 13/23f Rz 3 mwN).

[5] 3. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen, soweit er alle Richter des Oberlandesgerichts Linz betrifft. Dadurch ist dieses Gericht nun in der Lage, über die ebenfalls pauschale Ablehnung der Richter des Landesgerichts Salzburg zu entscheiden (7 Nc 13/23f Rz 4 mwN).

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