European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070NC00013.23F.0628.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von seinem ehemaligen Verfahrenshelfer aus einem Vorprozess gegen seinen ehemaligen Sachwalter Schadenersatz für nach Ansicht des Klägers in beiden Verfahren vom Sachwalter und dem Verfahrenshelfer begangene Fehler. Für diese Klage beantragte der Kläger die Gewährung von Verfahrenshilfe. Im Rahmen des Verfahrens über die Gewährung von Verfahrenshilfe für diese Klage erhob der Kläger Rekurs an das Oberlandesgericht Wien. Darin lehnte er sowohl einzelne „bis jetzt involvierte“ Richter des Oberlandesgerichts Wien als auch sämtliche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ab und stellte weiters „im Prinzip“ auch einen Ablehnungsantrag des gesamten Oberlandesgerichts Wien, weil zu befürchten sei, dass Richter auf diesem Gericht ebenso befangen seien. Es wäre „sogar wünschenswert“ und sei als Antrag zu verstehen, wenn diese Causa ein anderes Gericht übernehmen würde. Konkrete Umstände, auf welchedie Ablehnung betreffend einzelne Richter des Oberlandesgerichts Wien gestützt werde, enthält der Ablehnungsantrag nicht.
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. Da alle Richter des Oberlandesgerichts Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RS0045997); dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs auch nur pauschal abgelehnt werden (RS0109137). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005; RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [T3]; jüngst etwa 2 Nc 25/22g).
[3] 2. Damit bedarf es vor der zurückweisenden Entscheidung keiner Äußerung der abgelehnten Richter (RS0045983 [T14]); auch eine Anhörung der Gegenseite ist nicht erforderlich (jüngst etwa 10 Nc 28/22g).
[4] 3. Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien ist daher zurückzuweisen. Dadurch ist dieses Gericht nun in der Lage über die ebenfalls pauschale Ablehnung der Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu entscheiden (vgl 1 Nc 3/19k).
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