European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00036.24B.0705.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Anfechtbarkeit eines Liegenschaftskaufvertrags, wobei sich die Klägerin die Ansprüche der Verkäuferin aus diesem Vertrag entgeltlich abtreten ließ.
[2] Über den in dieser Sache erhobenen Rekurs der Beklagten hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er mit einem Substituten der für die Klägerin einschreitenden Rechtsanwalts-GmbH, mit dem er seit Studienzeiten bekannt sei, mehrmals über rechtliche Fragestellungen zum konkreten Rechtsstreit diskutiert habe. Er zeige daher seine Befangenheit an.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[5] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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