OGH 10ObS7/24p

OGH10ObS7/24p4.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer und den Hofrat Mag. Schober, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer und Mag. Anja Pokorny (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Selendi Rechtsanwalts‑KG in Wels, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva‑Maria Bachmann‑Lang, Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. November 2023, GZ 11 Rs 71/23 z‑32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 15. Mai 2023, GZ 14 Cgs 253/22w‑25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00007.24P.0604.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 83,78 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die 1962 geborene Klägerin ist seit Jänner 1999 selbständig nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Seit März 2008 hat die Klägerin zusätzlich deckende Beitragszeiten der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehegatten gemäß § 18b ASVG erworben.

[2] Von 1. 7. 2012 bis 31. 5. 2022 bezog die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitspension. Am 19. 5. 2022 beantragte die Klägerin die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeits-pension in eine Alterspension.

[3] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. 7. 2022 sprach die Beklagte aus, dass die Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 6. 2022 als Alterspension gebühre. Die Pensionshöhe wurde zu diesem Stichtag mit 1.085,22 EUR (monatlich) festgesetzt.

[4] Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung einer Alterspension in Höhe von monatlich 1.165,09 EUR bzw im gesetzlichen Ausmaß. Für die deckenden Monate der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG sei der Klägerin ein besonderer Steigerungsbetrag zur Höherversicherung gemäß § 142 GSVG in Höhe von monatlich 83,17 EUR brutto gewährt worden. Dieser Steigerungsbetrag betrage nunmehr 101,42 EUR brutto und sei zur Pensionskontoleistung von 1.063,67 EUR hinzuzurechnen, weil er bei der Kontoerstgutschrift nicht berücksichtigt worden sei.

[5] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass ein bisher zuerkannter besonderer Steigerungsbetrag für die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG bei der Pensionsberechnung zum neuen Stichtag im Rahmen der umgewandelten Alterspension nicht gesondert hinzuzurechnen sei. Zum Stichtag 1. 6. 2022 betrage die Pensionskontoleistung monatlich 1.063,57 EUR brutto. Die zum Stichtag 1. 7. 2012 gebührende und zum Stichtag 1. 6. 2022 aufgewertete Pension zuzüglich besonderem Steigerungsbetrag betrage monatlich 1.085,22 EUR brutto, sei daher höher und komme aufgrund der Schutzbestimmung des § 26 Abs 3 APG zum Tragen.

[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Gemäß § 142 GSVG gälten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung – wie hier gemäß § 18b ASVG – als Beiträge zur Höherversicherung. § 141 GSVG bestimme für diese Beiträge, dass ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alterspension (Erwerbsunfähigkeitspension) zu gewähren und gemäß § 47 GSVG aufzuwerten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung der Alterspension sei der Stichtag. Mit der Einführung des Pensionskontos sei jedoch die Pensionsberechnung grundlegend geändert worden: Die Pension werde nicht mehr wie im Altrecht am Ende einer Versicherungskarriere, am Pensionsstichtag, nach den dann erworbenen Versicherungszeiten und Ersatzzeiten, auf Basis einer Bemessungsgrundlage und von Steigerungsbeträgen und zu dem am Stichtag geltenden Recht berechnet, sondern entwickle sich entlang des Versicherungsverlaufs in einem Pensionskonto parallel zu dieser Versicherungskarriere. Ein besonderer Steigerungsbetrag wie jener nach § 141 Abs 1 GSVG sei nach der bisherigen Berechnungsmethode zu berechnen, nicht aber gemäß § 15 Abs 2 Z 6 und Abs 4 APG bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen. § 142 GSVG sei mit BGBl I 2015/2 rückwirkend mit 1. 1. 2014 geändert worden und komme nur hinsichtlich solcher freiwilligen Beiträge zur Anwendung, die ohnehin in dem ab 1. 1. 2014 zu erstellenden Pensionskonto Berücksichtigung fänden. Das vom Gesetzgeber nicht gewünschte Ergebnis einer doppelten Berücksichtigung der freiwillig von der Klägerin geleisteten Beiträge zur Höherversicherung liege nicht vor, weil diese in der Kontoerstgutschrift gerade nicht zu berücksichtigen seien. Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob der besondere Steigerungsbetrag aufgrund einer freiwilligen Höherversicherung gemäß § 18b ASVG in Fällen, in denen diese freiwilligen Beiträge zur Höherversicherung vor dem 1. 1. 2014 geleistet wurden, der Alterspension hinzuzurechnen ist, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, soweit es auf Zuerkennung einer den Betrag von 1.085,22 EUR ab 1. 6. 2022 übersteigenden monatlichen Alterspension gerichtet ist.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[10] 1.1 § 142 Satz 1 GSVG lautete in der bis 31. 12. 2013 geltenden Fassung (zuletzt BGBl 1996/412):

„Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung.“

[11] 1.2 Diese Bestimmung geht im Kern (als Parallelrecht) auf die Schaffung des § 248a ASVG mit der 32. Novelle zum ASVG, BGBl 1976/704 zurück (damals verankert als § 81a GSPVG, BGBl 1976/705, später dann § 142 in der Stammfassung des GSVG, BGBl 1978/560). In den Gesetzesmaterialien zu § 248a ASVG idF der 32. Novelle heißt es dazu (ErläutRV 181 BlgNR XIV. GP  75):

„6. Die Behandlung sich deckender Zeiten basiert auf der Regelung des § 231. In diesem Zusammenhang ist die Einführung der Bestimmungen des § 248a von Bedeutung. Sich deckende Zeiten sind nach § 231 nur einfach zu zählen, wobei unter anderem eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht. Diese Regelung bedeutet, dass die Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht honoriert werden, wenn sie für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung oder eine Ersatzzeit ist. Um dies hintanzuhalten, sollen dem Versicherten diese Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung in Form eines besonderen Steigerungsbetrages im Leistungsfall honoriert werden.“

[12] Zweck der Bestimmung ist es, Beiträge zur freiwilligen Versicherung auch dann für die Leistung zu honorieren, wenn der durch sie erworbene freiwillige Beitragsmonat wegen des Zusammentreffens mit einem vorrangigen Beitrags‑ oder Ersatzmonat (vgl § 119 GSVG) verdrängt wird (Ficzko/Schruf, Praxiskommentar zum GSVG [16. Lfg] § 142; Sonntag in Sonntag, GSVG13 § 142 Rz 1).

[13] 1.3 Die Möglichkeit der (freiwilligen) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG wurde mit der 65. Novelle zum ASVG, BGBl I 2005/132, eingeführt. Die Begünstigung besteht darin, dass für diese Selbstversicherung keine Beiträge zu zahlen sind, sondern diese zur Gänze vom Bund getragen werden (§ 77 Abs 8 ASVG; Pfeil in SV‑Komm [313. Lfg] § 18b ASVG Rz 2). Eine Kumulierung der Selbstversicherung nach § 18b ASVG mit einer anderen Pensionsversicherung aus eigener Erwerbstätigkeit ist möglich und führt zu einem besonderen Steigerungsbetrag wegen Höherversicherung. Der Gesetzgeber hat sich für die Einführung einer freiwilligen Selbstversicherung pflegender Angehöriger und eben nicht für eine Pflichtversicherung entschieden. Eine mehrfache Berücksichtigung derselben Zeiträume für die Bemessungsgrundlage bzw die Wartezeit ist wegen § 233 ASVG (§ 119a GSVG) ausgeschlossen (10 ObS 65/11y = RS0127196; zust Pfeil in SV‑Komm § 18b ASVG Rz 11; krit Panhölzl in SV‑Komm [291. Lfg] § 248a ASVG Rz 14).

[14] 1.4 Unter einer Höherversicherung ist eine freiwillige Versicherung auf einer höheren Beitragsgrundlage zu verstehen, als sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommt (Zehetner in Sonntag, ASVG15 § 20 Rz 1; Pöltner/Pacic, ASVG [116. ErgLfg] § 20 Anm 1). Sie stellt eine zusätzliche Versicherung dar, weil sie nicht nur neben einer Pflichtversicherung möglich ist, sondern eine solche sogar voraussetzt (Pfeil in SV‑Komm [313. Lfg] § 20 ASVG Rz 1). Gemäß § 248 Abs 1 ASVG (§ 141 Abs 1 GSVG) führen Beiträge zur Höherversicherung dazu, dass ein besonderer Steigerungsbetrag gewährt wird, um den sich die monatliche Pension erhöht (Panhölzl in SV‑Komm [291. Lfg] § 248 ASVG Rz 8).

[15] 2.1 Mit dem SVAG, BGBl I 2015/2, wurde § 142 GSVG (wie auch § 248a ASVG und § 133 BSVG) um einen zweiten Satz erweitert, der lautet:

„Dies gilt nicht, wenn

1. es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oder

2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“

[16] Gemäß § 356 Abs 1 Z 3 GSVG trat § 142 GSVG idF des SVAG rückwirkend mit 1. 1. 2014 in Kraft.

[17] 2.2 In den Gesetzesmaterialien heißt es zur Änderung des § 142 GSVG und des Parallelrechts (ErläutRV 321 BlgNR XXV. GP  6):

„Nach § 248a ASVG und dem Parallelrecht gelten Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder leistungswirksame Ersatzmonate sind, als Beiträge zur Höherversicherung.

Diese Bestimmung zielt darauf ab, Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Leistung auch dann zu honorieren, wenn der durch sie erworbene freiwillige Beitragsmonat bei Zusammentreffen mit einem vorrangigen Beitrags‑ oder Ersatzmonat verdrängt wird (vgl § 231 Z 1 ASVG).

Im Pensionskonto nach den §§ 10 ff APG wird hingegen die Beitragsgrundlage für die freiwillige Beitragszeit unabhängig davon gutgeschrieben, ob dieser Monat als Monat der Pflicht‑ oder freiwilligen Versicherung zu bewerten ist.

Um zu verhindern, dass die freiwilligen Beiträge zur Pensionsversicherung sowohl im Pensionskonto gutgeschrieben als auch gleichzeitig mit einem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248a ASVG und dem Parallelrecht vergütet werden, soll normiert werden, dass diese Beiträge nur so weit für die Höherversicherung angerechnet werden, als die ihnen zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen nicht im Pensionskonto Berücksichtigung finden, da die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach § 12 Abs 1 APG überschritten wird.“

[18] 2.3 Durch diese Ergänzung soll für die vom Pensionskonto betroffenen Versicherten eine Mehrfachabgeltung der neben einer Pflichtversicherung entrichteten freiwilligen Beiträge verhindert werden. Im Pensionskonto fließt nämlich die Beitragsgrundlage für die freiwillige Versicherung jedenfalls bis zum 420fachen der täglichen ASVG‑Höchstbeitragsgrundlage in die Jahresteilgutschrift ein, parallel vorliegende Beitragsgrundlagen werden dort bis zu dieser Höhe zusammengerechnet (§§ 11 Z 3, 12 Abs 1 APG; Ficzko/Schruf, Praxiskommentar zum GSVG § 142; Panhölzl in SV‑Komm § 248a ASVG Rz 20; Rainer/Pöltner in SV‑Komm [296. Lfg] § 11 APG Rz 29 ff). § 142 GSVG kommt also nur mehr dann zur Anwendung, wenn die Höchstbeitragsgrundlage bei parallelem Vorliegen von Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung mit anderen Versicherungszeiten überschritten wird (Panhölzl in SV‑Komm § 248a ASVG Rz 20; Rainer/Pöltner in SV‑Komm [296. Lfg] § 12 APG Rz 9).

[19] 3.1 Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen (RS0084524). Zutreffend geht daher die Revisionswerberin davon aus, dass im vorliegenden Fall § 142 GSVG idF des SVAG anzuwenden ist.

[20] 3.2 Der Revisionswerberin ist auch zuzugestehen, dass zwischen den vom Bund geleisteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung der Klägerin gemäß § 18b ASVG und dem besonderen Steigerungsbetrag zu unterscheiden ist. Unstrittig war für die Klägerin, die am 31. 12. 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit hatte, eine Kontoerstgutschrift zum 1. 1. 2014 zu erstellen (§ 15 Abs 1, § 26 Abs 2 APG). Die Revisionswerberin stellt nicht mehr in Frage, dass der besondere Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung (§ 141 GSVG) bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift weder bei der Berechnung des Ausgangsbetrags (§ 15 Abs 2 Z 6 APG) noch bei jener des Vergleichsbetrags (§ 15 Abs 4 Z 1 APG) zu berücksichtigen war. Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, dass die Beitragsgrundlagen für die Selbstversicherung bei der Errechnung des Vergleichsbetrags eine Rolle spielen können, weil dabei eine fiktive APG‑Pension zu berechnen ist, wodurch sich die Kontoerstgutschrift bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch erhöhen kann (nicht muss; vgl dazu ausführlich Rainer/Pöltner in SV‑Komm [297. Lfg] § 15 APG Rz 9 ff). Darauf kommt es jedoch vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 142 Z 2 GSVG nicht an:

[21] 3.3 § 356 Abs 1 Z 3 GSVG normiert lediglich, dass § 142 GSVG idF des SVAG rückwirkend mit 1. 1. 2014 in Kraft tritt. Diese Bestimmung enthält keine Anordnung über den Umgang mit vor diesem Zeitpunkt geleisteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung oder erworbenen besonderen Steigerungsbeträgen. § 141 GSVG blieb durch das SVAG ebenso unberührt wie § 142 Satz 1 GSVG. § 142 Satz 2 GSVG normiert in Z 2 nur eine Ausnahme für die Berücksichtigung der Grundlagen von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 APG. Damit sind nur solche Grundlagen erfasst, die dem Anwendungsbereich des APG unterliegen.

[22] 3.4 Die Kontoerstgutschrift nach § 15 APG umfasst nicht nur Anwartschaften aufgrund von Versicherungszeiten, die vor dem 1. 1. 2005 erworben wurden, sondern auch alle bis 2013 erworbenen APG‑Zeiten (ab 2005). Alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teil‑ und Gesamtgutschriften werden für Personen, die – wie die Klägerin – eine Kontoerstgutschrift erhalten, ungültig („Neustart“ des Kontos durch die Kontoerstgutschrift, § 15 Abs 8 APG; Rainer/Pöltner in SV‑Komm § 12 APG Rz 2 mit dem Hinweis, dass nur für nach 1955 geborene Personen, die erstmals 2005 in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, und für die daher keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln ist, die ab 2005 erworbenen Teil‑ und Gesamtgutschriften bestehen bleiben).

[23] 3.5 Das Gesetz ordnet aber in § 142 Z 2 GSVG gerade nicht an, dass eine Berücksichtigung von nach dem APG seit dem 1. 1. 2005 erworbenen Anwartschaften in der Kontoerstgutschrift ausreichen würde, die die bis Ende 2013 nach dem APG erworbenen Teil‑ und Gesamtgutschriften umfasst (Rainer/Pöltner in SV‑Komm § 12 APG Rz 2). Zutreffend führen daher Ficzko/Schruf (Praxiskommentar zum GSVG § 142) aus, dass § 142 Z 2 GSVG (iVm § 356 Abs 1 Z 3 GSVG) nur für Versicherungszeiten ab 1. 1. 2014 gilt, weil im – hier vorliegenden – Fall der Vornahme einer Kontoerstgutschrift nur in solchen Zeiten Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Ermittlung einer Teilgutschrift nach § 12 Abs 1 APG zu berücksichtigen sind.

[24] 3.6 Die Höherversicherung ist, wie ausgeführt, eine freiwillige Zusatzversicherung in der Pensionsversicherung, durch die man – vergleichbar mit einer privaten Pensionsvorsorge – eine Zusatzpension erhält (Steiger in Neumann, GSVG für Steuerberater³ § 141 GSVG Rz 1). Daran hat sich durch die Einführung des Pensionskontos nichts geändert, weil – wie ausgeführt – § 142 Satz 1 GSVG mit dem SVAG nicht geändert wurde und die Ausnahme des § 142 Satz 2 Z 2 GSVG nicht greift, wenn die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird. Die bis Ende 2013 erworbene Zusatzpension – in Form des besonderen Steigerungsbetrags des § 141 GSVG – wird bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift nicht berücksichtigt. Für die Rechtsansicht der Revisionswerberin, dass die im Zeitraum März 2008 bis Juni 2012 zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG geleisteten Beiträge im Pensionskonto bereits Berücksichtigung gefunden hätten, besteht daher keine rechtliche Grundlage.

[25] 3.5 Ergebnis: Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG, die vor dem 1. 1. 2014 geleistet wurden, gelten im Fall, dass eine Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) zu erstellen ist, dessen ungeachtet als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 142 Satz 1 GSVG idF des SVAG. § 142 Satz 2 Z 2 GSVG idF des SVAG gilt im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) nur für Versicherungszeiten ab dem 1. 1. 2014.

[26] Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

[27] Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

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