Rechtssatz
Aus § 233 Abs 1 und § 248a ASVG ergibt sich, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (hier: § 18b ASVG), die für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist, als Beiträge zur Höherversicherung nur in Form eines besonderen Steigerungsbetrags (§ 248 ASVG) honoriert werden. Der Gesetzgeber hat sich für die Einführung einer freiwilligen Selbstversicherung pflegender Angehöriger und eben nicht für eine Pflichtversicherung entschieden.
10 ObS 7/24p | OGH | 04.06.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: § 142 GSVG (Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG als Beiträge zur Höherversicherung). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20110830_OGH0002_010OBS00065_11Y0000_001
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