OGH 12Os36/24x

OGH12Os36/24x16.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N* sowie die Berufungen dieses Angeklagten, des Angeklagten * O* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 6. Dezember 2023, GZ 30 Hv 90/23w‑306, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00036.24X.0516.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier relevant – * N* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 2. Jänner 2023 in S* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter * A*durch Versetzen von mehreren Faustschlägen, sohin durch Gewalt gegen seine Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen PKW der Marke BMW Modell X6 oder Bargeld in Höhe von 17.000 Euro sowie eine Herren-Armbanduhr der Marke Sapphero, mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung den Tod des A*zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * N*, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die gesetzeskonforme Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit fallbezogen eines die begehrte Frage – nach den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0132634) – indizierenden (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Tatsachensubstrats (RIS‑Justiz RS0119417, RS0100860 [insb T1]), wobei Verfahrensergebnisse, auf die sich die Beschwerde stützt, in ihrem inneren Sinnzusammenhang zu betrachten sind (RIS‑Justiz RS0100464, RS0120766; Lässig, WK‑StPO § 314 Rz 2 f iVm § 313 Rz 8). Erforderlichenfalls ist zudem methodengerecht ein Konnex zu der der angestrebten Frage zugrunde liegenden rechtlichen Kategorie herzustellen (Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23 mwN).

[5] Soweit nachvollziehbar, kritisiert die Fragenrüge (Z 6) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 2 StGB. Die dazu ins Treffen geführte Verantwortung des Beschwerdeführers, den Mittäter lediglich beim Verbergen der Tat unterstützt zu haben, scheidet jedoch nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz dafür aus.

[6] Das weitere Vorbringen der Fragenrüge (Z 6), dass eine „Eventualfrage“ nach dem Vergehen der Begünstigung nach „§ 299 StGB“ zu stellen gewesen wäre, bezieht sich auf einen vom Anklagewillen, sohin vom Prozessgegenstand nicht umfassten Lebenssachverhalt, nämlich auf behauptete Handlungen des Beschwerdeführers nach Eintritt des Todes des A*. Auf diese Kritik ist daher nicht einzugehen.

[7] Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrung (RIS‑Justiz RS0125434).

[8] Mit dem Vorwurf, die Geschworenen seien nicht über den Grundsatz „in dubio pro reo“ belehrt worden, wird keiner dieser Inhalte angesprochen.

[9] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen die ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigung in unerträglicher Weise vorgenommen haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T16 und T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583 [T5]).

[10] Mit einer eigenständigen Würdigung der Verantwortung des Angeklagten, seines Verhaltens bei Anbahnung des Autokaufs und nach Inbesitznahme des Fahrzeugs sowie der Ergebnisse der Spurensicherung verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a) diesen Anfechtungsrahmen.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 iVm § 344 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i iVm § 344 StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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