OGH 4Ob65/24y

OGH4Ob65/24y26.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Florian Kucera, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. *, vertreten durch Dr. Günther Quass, Rechtsanwalt in Linz, und 2. *, vertreten durch Mag. Eliane Hasenfuß, Rechtsanwältin in Linz, wegen 52.330,40 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 7. Februar 2024, GZ 2 R 6/24a‑36, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00065.24Y.0426.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

1. Das Rechtsmittel wird als absolut unzulässig zurückgewiesen, insoweit es sich gegen den (die zweitbeklagte Partei betreffenden) Aufhebungsbeschluss richtet.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich des (die erstbeklagte Partei betreffenden) Teilurteils, wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1:

[1] Das Erstgericht gab dem die Zweitbeklagte betreffenden Zahlungsbegehren im Ausmaß von 42.028 EUR sA (Zug um Zug gegen Rückgabe eines Pkw) und weiters von 330,40 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 9.972 EUR ab. Die Klage gegen die Erstbeklagte wies es zur Gänze ab.

[2] Der stattgebende Teil des Ersturteils erwuchs in Rechtskraft, der abweisende Teil wurde von der Klägerin mit Berufung angefochten.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung insoweit Folge, als es das Ersturteil hinsichtlich der die Zweitbeklagte betreffende Abweisung des Mehrbegehrens mit Beschluss aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies. Hingegen bestätigte es die Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte als Teilurteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei.

[4] Mit seiner „außerordentlichen Revision“ bekämpft der Kläger zum einen das die Erstbeklagte betreffende Teilurteil des Berufungsgerichts. Weiters richtet sich das Rechtsmittel ausdrücklich auch gegen den die Zweitbeklagte betreffenden aufhebenden Teil der Entscheidung („wird angefochten, … insoweit … das erstinstanzliche Urteil … aufgehoben … wurde“).

[5] Da die klagende Partei die berufungsgerichtliche Entscheidung in ihrem ganzen Umfang anficht, handelt es sich bei ihrem Rechtsmittel im Umfang des Teilurteils des Berufungsgerichts um eine Revision, im Umfang des Teilaufhebungsbeschlusses hingegen um einen Rekurs iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (s zB 2 Ob 8/14m).

[6] Insoweit das Rechtsmittel den Aufhebungsbeschluss betrifft, ist es jedenfalls unzulässig.

[7] Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen (RS0043880; RS0043898; 1 Ob 102/21p).

[8] Das insoweit als Rekurs zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2:

[9] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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