OGH 1Ob102/21p

OGH1Ob102/21p22.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 121.026,37 EUR sA, Feststellung und Rentenzahlung, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. März 2021, GZ 14 R 5/21i‑28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. November 2020, GZ 32 Cg 14/18s‑24, (teilweise) aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00102.21P.0622.000

 

Spruch:

Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Klägerin teilweise Folge, bestätigte als Teilurteil die Abweisung des Feststellungsbegehrens in einem bestimmten Umfang und hob die Entscheidung des Erstgerichts im Übrigen auf. Insoweit verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision – gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung – nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei, das jedenfalls unzulässig ist:

[3] Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier eine „außerordentliche Revision“ [als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungsurteil: §§ 505, 506 ZPO]) ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043880; RS0043898).

[4] Das allein als Rekurs zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten – durch das klageabweisende Teilurteil ist sie nicht beschwert; sie befasst sich inhaltlich auch nicht damit – ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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