European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00031.24M.0418.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er am 14. September 2023 in L* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, nachstehende Personen schwer am Körper verletzt (II./) und solcherart zu verletzen versucht hat (I./), und zwar
I./ * R*, indem er dieser derart wuchtig mit der Faust auf den Hinterkopf schlug, dass sie nach vorne stürzte und mit dem Gesicht auf dem Betonboden aufschlug, was eine Kopfprellung mit einer Rissquetschwunde an der Oberlippe sowie Prellungen am linken Knie und am linken Ringfinger zur Folge hatte,
II./ * D*, indem er diesem sieben bis zehn Faustschläge ins Gesicht versetzte und zudem mit dem Fuß auf ihn eintrat, wodurch dieser nach hinten auf den Boden stürzte und einen Bruch des linken Handgelenks, einen Bruch des Nasenbeins und eine Kopfprellung erlitt,
und dadurch Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./) und nach § 84 Abs 4 StGB (II./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen (nominell) aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
[3] Entgegen der Rüge (der Sache nach Z 3) wurde der beigezogene Sachverständige nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll erst entlassen, als sich der Schöffensenat zur geheimen Beratung zurückzog (ON 38 S 7). § 434d Abs 2 StPO wurde demnach nicht verletzt, weil diese Bestimmung die Anwesenheit des Sachverständigen auch nach Schluss der Verhandlung (§§ 257, 319 StPO) nicht vorsieht (RIS‑Justiz RS0134600).
[4] Soweit die Beschwerde dem Erstgericht nach Art einer Aufklärungsrüge (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm 5a) vorwirft, es hätte mit dem Sachverständigen Umstände in Bezug auf frühere stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers erörtern müssen, wird nicht klar, wodurch dieser an seinem Fragerecht oder gegebenenfalls an geeigneter Antragstellung gehindert worden sein soll (vgl RIS‑Justiz RS0115823 [insb T8]). Die pauschale Behauptung, der Verteidiger hätte „keine ausreichenden Anträge“ stellen können, „weil diese Information erst im Zuge der Einvernahme des Angeklagten erteilt wurde“, legt ein solches Hindernis nicht deutlich und bestimmt (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO) dar.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete – ON 38 S 8) Berufung.
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