OGH 7Ob58/24s

OGH7Ob58/24s17.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei J*, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, wegen 47.640 EUR sA, über die Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 2024, GZ 2 R 9/24a‑57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2023, GZ 40 Cg 25/21v (im verbundenen Verfahren: 40 Cg 57/21z‑49), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00058.24S.0417.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Widerklägerin begehrt vom Widerbeklagten die Zahlung von 47.640 EUR sA an restlichem Kaufpreis für das vom Widerbeklagten im Mai 2020 erworbene Grundstück samt Wasserkraftanlage.

[2] Der Widerbeklagte wendet einen Preisminderungsanspruch wegen Mangelhaftigkeit des Wasserkraftwerks ein.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Widerbeklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 1. Die Auslegung von Prozessvorbringen ist eine Frage des Einzelfalls (vgl RS0042828). Wenn das Berufungsgericht hier zum Ergebnis gekommen ist, dass der Widerbeklagte seinen Preisminderungsanspruch – auch unter dem Aspekt der im Rahmen der Entscheidung über das frühere Klagebegehren des jetzigen Widerbeklagten vom Senat in der Entscheidung zu 7 Ob 98/23x getätigten Ausführungen zu den Anforderungen an ein schlüssiges Rechtsgestaltungsbegehren auf Preisminderung – weiterhin nicht ausreichend schlüssig zur Darstellung gebracht hat, ist das im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.

[5] 2. Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang auch nicht mangelhaft geblieben. Es bedarf nämlich keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner wie hier bereits Einwendungen – insbesondere in Richtung einer Unschlüssigkeit – erhoben hat (RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber überdies darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0120056 [T12]). Entsprechende Behauptungen hat der Widerbeklagte auch in der Revision nicht aufgestellt, sodass er die Wesentlichkeit des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan hat.

[6] 3. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte