European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00098.23X.0628.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[2] 2. Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell‑rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen – abgesehen von Fällen auffallender Fehlbeurteilung – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; RS0037780).
[3] 3.1. Der Kläger wendet sich in seiner Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, seine Klage entspreche mangels Aufschlüsselung der Ansprüche im Rahmen einer objektiven Klagehäufung nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO und sei daher unschlüssig.
[4] 3.2. Unabhängig von dieser Frage zeigt der Kläger im Ergebnis aber keinen Korrekturbedarf der Berufungsentscheidung auf, weil er den von ihm – zuletzt – geltend gemachten sekundären Gewährleistungsbehelf gerichtet auf Preisminderung – trotz entsprechendenEinwands – nicht schlüssig zur Darstellung bringt, indem er einen Kalkulationsirrtum wegen eines ihm unbekannten zusätzlichen Sanierungsaufwands geltend macht, ohne eine – über den von ihm bereits zum Vertragsschlusszeitpunkt zugrunde gelegten sanierungsbedürftigen Zustand der Sache hinausgehende – Mangelhaftigkeit der von ihm erworbenen Sache im Sinne einer weitergehenden Beeinträchtigung der Sachsubstanz (vgl etwa 8 Ob 113/21g mwN) aufzuzeigen.
[5] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)