OGH 12Os27/24y

OGH12Os27/24y3.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten G* G* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2024, AZ 31 Bs 375/23h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00027.24Y.0403.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Grundrechte

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2022, GZ 124 Hv 3/22b‑687, wurde E* G* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./II./AB./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB (B./II./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (vgl OGH, GZ 12 Os 41/23f‑8, und OLG Wien, AZ 31 Bs 375/23h).

Rechtliche Beurteilung

[2] Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die unterbliebene Gewährung bedingter Entlassung (§ 265 Abs 1 StPO) durch das Oberlandesgericht Wien anlässlich der Urteilsfällung im vorstehend erwähnten Berufungsverfahren.

[3] Sie war ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil § 1 Abs 2 GRBG eine Befassung des Obersten Gerichtshofs im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht vorsieht (vgl RIS‑Justiz RS0061089 [T2, T11]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 54; zu § 265 StPO insb AZ 15 Os 78/12b).

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