OGH 8ObA37/23h

OGH8ObA37/23h22.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in derArbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexandra Serek, Rechtsanwältin in Wien, wegen 2.454,19 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichtin Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. März 2023, GZ 10 Ra 5/23p‑19.1, mit welchem das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 27. September 2022, GZ 25 Cga 85/22k‑13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00037.23H.0322.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

 

Spruch:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 14. Februar 2024, 9 ObA 38/23p, die Vorschriften in § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB idF BGBl I 2017/153 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt von Amts wegen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger war bei der Beklagten als Kellner beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel‑ und Gastgewerbe zur Anwendung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. 1. 2022 zum 15. 2. 2022.

[2] Der Kläger beansprucht unter Berufung auf die sechswöchige Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung für die Zeit von 16. 2. bis 15. 3. 2022.

[3] Die Beklagte wendet ein, dass der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel‑ und Gastgewerbe eine 14‑tägige Kündigungsfrist vorsehe.

[4] Die Vorinstanzen haben den Anspruch auf Kündigungsentschädigung bejaht. § 1159 Abs 2 ABGB idF BGBl I 2017/153 sehe vor, dass die Kündigungsfrist zumindest sechs Wochen beträgt, doch Kollektivverträge für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festlegen können. Der Beklagten sei es aber nicht gelungen nachzuweisen, dass es sich beim Hotel‑ und Gastgewerbe um eine Branche handle, in denen Saisonbetriebe überwiegen, sodass von einer sechswöchigen Kündigungsfrist auszugehen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Oberste Gerichtshof hat im Verfahren zu 9 ObA 38/23p, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, mit Beschluss vom 14. 2. 2024 gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG (Art 140 B‑VG) beantragt, § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB idF BGBl I 2017/153 als verfassungswidrig aufzuheben. Da diese Vorschriften auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden wären, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu unterbrechen (RS0116275).

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