European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00037.23H.0322.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Spruch:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 14. Februar 2024, 9 ObA 38/23p, die Vorschriften in § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB idF BGBl I 2017/153 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.
Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt von Amts wegen.
Begründung:
[1] Der Kläger war bei der Beklagten als Kellner beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel‑ und Gastgewerbe zur Anwendung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. 1. 2022 zum 15. 2. 2022.
[2] Der Kläger beansprucht unter Berufung auf die sechswöchige Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung für die Zeit von 16. 2. bis 15. 3. 2022.
[3] Die Beklagte wendet ein, dass der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel‑ und Gastgewerbe eine 14‑tägige Kündigungsfrist vorsehe.
[4] Die Vorinstanzen haben den Anspruch auf Kündigungsentschädigung bejaht. § 1159 Abs 2 ABGB idF BGBl I 2017/153 sehe vor, dass die Kündigungsfrist zumindest sechs Wochen beträgt, doch Kollektivverträge für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festlegen können. Der Beklagten sei es aber nicht gelungen nachzuweisen, dass es sich beim Hotel‑ und Gastgewerbe um eine Branche handle, in denen Saisonbetriebe überwiegen, sodass von einer sechswöchigen Kündigungsfrist auszugehen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Oberste Gerichtshof hat im Verfahren zu 9 ObA 38/23p, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, mit Beschluss vom 14. 2. 2024 gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG (Art 140 B‑VG) beantragt, § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB idF BGBl I 2017/153 als verfassungswidrig aufzuheben. Da diese Vorschriften auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden wären, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu unterbrechen (RS0116275).
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