European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00015.24I.0321.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu *anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Der Kläger als Wohnungseigentumsbewerber nimmt die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisatorin auf Zahlung (s)eines Anteils an den in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten in Anspruch, weil ihm die Beklagte kein Gutachten iSd § 37 Abs 4 WEG übergeben habe.
[2] Über den in dieser Sache erhobenen Rekurs des Klägershat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühle, weil die Beklagte als Hausverwalterin eines von ihm bewohnten Reihenhauses tätig und er mit deren Tätigkeit nicht sehr zufrieden sei. Kürzlich habe er ihr wegen mangelhafter Abwicklung eines Schadensfalls sogar rechtliche Schritte angedroht.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[5] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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