European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060NC00011.16V.0614.000
Spruch:
Für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall ist die Klage gegen den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts ***** gerichtet. Alle anderen im Sprengel des Landesgerichts ***** bei den Bezirksgerichten tätigen Richter sind befangen.
Die Befangenheit so vieler Richter, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist, bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN ( Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 31 JN Rz 1 mwN). Die Entscheidung oblag dem Obersten Gerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (8 Nc 11/08x; Schneider in Fasching/Konecny 3 § 30 JN Rz 16).
Daher war spruchgemäß das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.
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