Normen
EuGVVO 2012 Art26 Abs1
8 Ob 67/15h | OGH | 30.07.2015 |
Veröff: SZ 2015/71 |
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_0080OB00067_15H0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Außer bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO 2012 muss dem Beklagten in allen Fällen Gelegenheit zur Streiteinlassung gegeben werden. Eine Heilung ist auch dann möglich, wenn die Klage keine gesonderten zuständigkeitsbegründenden Angaben enthält. Aus diesem Grund darf das angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO (außer bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO 2012) die internationale bzw internationale örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen. Lässt sich der Beklagte in den Streit ein und erhebt er rechtzeitig die Einrede der internationalen bzw internationalen örtlichen Unzuständigkeit, so ist die Zuständigkeit zu prüfen. Andernfalls tritt Heilung der Unzuständigkeit ein.
Normen
EuGVVO 2012 Art26 Abs1
8 Ob 67/15h | OGH | 30.07.2015 |
Veröff: SZ 2015/71 |
JJR_20150730_OGH0002_0080OB00067_15H0000_002
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