European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00083.23P.1106.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank im Jahr 2002 einen Fremdwährungskreditvertrag ab und stehen auf dem Standpunkt, der Kreditvertrag sei nichtig bzw mehrere, dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegende Klauseln seien unwirksam.
[2] Über die in dieser Sache erhobenen ordentlichen Revisionen hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. In dieser Eigenschaft habe er die beklagte Bank beraten und im konkreten Akt auch an der Erstellung der Rechtsmittelschriftsätze der Beklagten persönlich mitgearbeitet. Sie sei aufgrund dieser privaten Beziehung subjektiv befangen. Zudem erachte sie auch den Anschein der Befangenheit als gegeben.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[5] * zeigt (unter anderem) an, dass sie sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)