OGH 2Nc83/23p

OGH2Nc83/23p6.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.‑-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, und 2. I*, beide vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.211,19 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 10. Oktober 2023 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00083.23P.1106.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank im Jahr 2002 einen Fremdwährungskreditvertrag ab und stehen auf dem Standpunkt, der Kreditvertrag sei nichtig bzw mehrere, dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegende Klauseln seien unwirksam.

[2] Über die in dieser Sache erhobenen ordentlichen Revisionen hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. In dieser Eigenschaft habe er die beklagte Bank beraten und im konkreten Akt auch an der Erstellung der Rechtsmittelschriftsätze der Beklagten persönlich mitgearbeitet. Sie sei aufgrund dieser privaten Beziehung subjektiv befangen. Zudem erachte sie auch den Anschein der Befangenheit als gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5] * zeigt (unter anderem) an, dass sie sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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