OGH 2Ob186/23a

OGH2Ob186/23a25.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch BREITENEDER Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E*, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 26.048,36 EUR sA über den Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Juni 2023, GZ 3 R 65/23k‑24, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. April 2023, GZ 40 Cg 69/22f‑19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00186.23A.1025.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.647,18 EUR (darin enthalten 274,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts – ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Es reicht dahereine kurze Begründung (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).

[2] 2. Mit den im Revisionsrekursverfahren allein maßgeblichen Fragen der (internationalen) Zuständigkeit hat sich der Oberste Gerichtshof bereits im Parallelverfahren zu 9 Ob 18/22w beschäftigt. Er hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Stellungnahmen in der Literatur begründet, warum in der (auch hier) zu beurteilenden Konstellation die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Verfahren gegenüber der Zweitbeklagten nach Art 8 Nr 1 EuGVVO gegeben ist. Dieser Rechtsansicht haben sich schon weitere Senate angeschlossen (6 Ob 128/22z; 8 Ob 113/22h).

[3] 3. Der Oberste Gerichtshof hat zu 9 Ob 18/22w (Rz 24 mwN) die für eine missbräuchliche Heranziehung des Gerichtsstands nach Art 8 Nr 1 EuGVVO maßgeblichen Kriterien klargestellt. Diese Grundsätze zieht die Zweitbeklagte auch nicht in Zweifel. Ob ausreichend beweiskräftige Indizien dafür vorliegen, dass die Klage gegen den Erstbeklagten allein zu dem Zweck erhoben worden wäre, um der Zweitbeklagten ihre Sitzzuständigkeit zu entziehen („künstliche“ Herbeiführung des Gerichtsstands), kann aber regelmäßig nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Abgesehen von grober Fehlbeurteilung scheidet daher eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs aus (vgl schon 6 Ob 128/22z Rz 2 aE). Eine solche vermag der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen.

[4] 4. Wenn das Rekursgericht den auf die Zweitbeklagte fokussierten Werbe‑ bzw Außenauftritt des Klagevertreters nicht als ausreichendes Indiz für eine künstliche Herbeiführung des Gerichtsstands zum Nachteil der Zweitbeklagten wertete, ist dies nicht korrekturbedürftig.

[5] 5. Da das Rekursgericht den Wahlgerichtsstand nach Art 8 Nr. 1 EuGVVO vertretbar bejaht hat, muss auf die Revisionsrekursausführungen zum Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht mehr eingegangen werden.

[6] 6. Der durch die Einrede der Beklagten ausgelöste Zuständigkeitsstreit ist als selbständiger Zwischenstreit zu beurteilen, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang in der Sache gesondert zu entscheiden ist (RS0035955 [T17]). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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