European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00090.23B.1019.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht genehmigte als Pflegschaftsgericht einen von der Betroffenen, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, als Verkäuferin und F* S* als Käufer am 3. 4. 2023 abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag.
[2] Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung von einem Verein eingebrachten Rekurs mit der Begründung, diesem komme im Pflegschaftsverfahren der Käuferin keine Parteistellung und somit keine Rekurslegitimation zu, zurück. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Verein zeigt in seinem gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf.
[4] Der Verein begründet die Zulässigkeit seines Revisionsrekurses mit der Behauptung, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob nicht einer Person, die gegen die Betroffene am Kaufgegenstand einen Herausgabeanspruch habe, eine Rechtsmittellegitimation zustehe. Dabei führt er aus, sowohl aufgrund eines Treuhandverhältnisses als auch eines Kodizils des Rechtsvorgängers der Betroffenen, ihres verstorbenen Ehemanns, am Kaufgegenstand wirtschaftlich berechtigt zu sein. Der Kaufvertrag sei treuwidrig und verletze das Kodizil.
[5] Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – sowohl zum vormaligen AußStrG 1854 als auch zum geltenden AußStrG 2005 sowie zum 2. ErwSchG – (auch) einem Dritten, der behauptet, dass seine Rechte durch einen mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrag verletzt werden, im gerichtlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung und hieraus abgeleitet auch keine Rechtsmittelberechtigung zukommt, weil im gerichtlichen Genehmigungsverfahren nur der Pflegebefohlene Partei ist (RIS‑Justiz RS0006212; RS0123647; 2 Ob 601/87; 3 Ob 568/90; 2 Ob 147/20m [Rz 10]; 6 Ob 136/20y [Pkt 2.2.] ua; aus der Literatur zB Höllwerth, EF-Z 2007/92 [Entscheidungsanmerkung]; Bauer/Hengl in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 [2019] 890; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 [2019] § 2 Rz 112; Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 [2023] Rz 296c). Die im Revisionsrekurs angesprochene Rechtsfrage ist – zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers – bereits geklärt.
[6] Ob der Revisionsrekurswerber gegen die Betroffene einen Herausgabeanspruch hat, ist hier nicht zu entscheiden.
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