OGH 8Ob90/23b

OGH8Ob90/23b19.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der E* A*, hier wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins B*, vertreten durch Mag. Andreas Horacek, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. Juli 2023, GZ 1 R 142/23m‑49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00090.23B.1019.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht genehmigte als Pflegschaftsgericht einen von der Betroffenen, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, als Verkäuferin und F* S* als Käufer am 3. 4. 2023 abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag.

[2] Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung von einem Verein eingebrachten Rekurs mit der Begründung, diesem komme im Pflegschaftsverfahren der Käuferin keine Parteistellung und somit keine Rekurslegitimation zu, zurück. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Verein zeigt in seinem gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf.

[4] Der Verein begründet die Zulässigkeit seines Revisionsrekurses mit der Behauptung, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob nicht einer Person, die gegen die Betroffene am Kaufgegenstand einen Herausgabeanspruch habe, eine Rechtsmittellegitimation zustehe. Dabei führt er aus, sowohl aufgrund eines Treuhandverhältnisses als auch eines Kodizils des Rechtsvorgängers der Betroffenen, ihres verstorbenen Ehemanns, am Kaufgegenstand wirtschaftlich berechtigt zu sein. Der Kaufvertrag sei treuwidrig und verletze das Kodizil.

[5] Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – sowohl zum vormaligen AußStrG 1854 als auch zum geltenden AußStrG 2005 sowie zum 2. ErwSchG – (auch) einem Dritten, der behauptet, dass seine Rechte durch einen mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrag verletzt werden, im gerichtlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung und hieraus abgeleitet auch keine Rechtsmittelberechtigung zukommt, weil im gerichtlichen Genehmigungsverfahren nur der Pflegebefohlene Partei ist (RIS‑Justiz RS0006212; RS0123647; 2 Ob 601/87; 3 Ob 568/90; 2 Ob 147/20m [Rz 10]; 6 Ob 136/20y [Pkt 2.2.] ua; aus der Literatur zB Höllwerth, EF-Z 2007/92 [Entscheidungsanmerkung]; Bauer/Hengl in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 [2019] 890; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 [2019] § 2 Rz 112; Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 [2023] Rz 296c). Die im Revisionsrekurs angesprochene Rechtsfrage ist – zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers – bereits geklärt.

[6] Ob der Revisionsrekurswerber gegen die Betroffene einen Herausgabeanspruch hat, ist hier nicht zu entscheiden.

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