European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00150.23X.1017.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte gemäß § 119 AußStrG einen Rechtsbeistand für die Betroffene, wogegen ihr Lebensgefährte rekurrierte.
[2] Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurück, weil das Rekursrecht von Angehörigen nach § 127 Abs 3 AußStrG nicht die Bestellung von Rechtsbeiständen an sich umfasse.
[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen und des Lebensgefährten mit dem Antrag, die Bestellung des Rechtsbeistands ersatzlos aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig:
[5] 1. Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RS0006598). Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen. Über Fragen von nur theoretisch-abstrakter Bedeutung abzusprechen, ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (RS0002495).
[6] 2. Das Erstgericht stellte das Erwachsenenschutzverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. 9. 2023 ein. Die Einstellung beendet das Erwachsenenschutzverfahren und sie ist zugleich eine Sachentscheidung mit dem Inhalt, dass die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters unterbleibt (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Außerstreitgesetz I2 § 122 AußStrG Rz 6). Mit der rechtskräftigen Einstellung endet die Rechtsbeistandschaft (Schauer aaO § 119 AußStrG Rz 38). Davon ausgehend kommt den Revisionsrekurswerbern keine Beschwer mehr zu. Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl 7 Ob 137/21d).
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