European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00137.21D.0915.000
Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 1. Dezember 2020 wurde Mag. A***** S***** gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren und gemäß § 120 AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Vertretung bei Rechtsgeschäften in Bezug auf eine näher genannte Liegenschaft bestellt.
[2] Das Rekursgericht wies den im eigenen Namen erhobenen Rekurs der Vorsorgebevollmächtigten mangels Parteistellung zurück und gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[3] Gegen die Zurückweisung ihres Rekurses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Vorsorgebevollmächtigten, gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses jener des Betroffenen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Revisionsrekurse sind unzulässig.
[5] Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RS0006598). Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen. Über Fragen von nur theoretisch‑abstrakter Bedeutung abzusprechen, ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (RS0002495).
[6] Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, wurde rechtskräftig mit Beschluss vom 8. Juni 2021 eingestellt. Die Einstellung beendet das Erwachsenenschutzverfahren und sie ist zugleich eine Sachentscheidung mit dem Inhalt, dass die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters unterbleibt (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Außerstreitgesetz I2 [2019] § 122 AußStrG Rz 6). Mit der rechtskräftigen Einstellung endet die Rechtsbeistandschaft (Schauer aaO § 119 AußStrG Rz 38) und auch die Funktion des – längstens für die Dauer des Verfahrens bestellten – einstweiligen Erwachsenenvertreters (Schauer aaO § 120 AußStrG Rz 33).
[7] Davon ausgehend kommt den Revisionsrekurswerbern keine Beschwer mehr zu. Die Revisionsrekurse waren daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl 6 Ob 188/10f).
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