OGH 2Ob142/23f

OGH2Ob142/23f19.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Verbesserung und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. März 2023, GZ 18 R 78/22g‑41, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 30. September 2022, GZ 14 C 4020/20w‑36, abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00142.23F.0919.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Das Urteil des Berufungsgerichts wird in Bezug auf das Feststellungsbegehren als Teilurteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es lautet wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche Mangelfolgeschäden, insbesondere erhöhten Heizmaterialverbrauch und Verschleiß, aufgrund der fehlenden Eignung des laut Auftragsnummer 18/3200954 vom 7. 9. 2018 gelieferten Pelletskessels für das Wärmeabnahmesystem der klagenden Partei haftet.“

Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

II. Im Übrigen wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel der klagenden Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründeund

 

Begründung:

[1] Der Kläger erwarb von der Beklagten einen mit einer (günstigeren) hydraulischen Weiche anstelle eines Pufferspeichers ausgestatteten Pelletskessel samt Lieferung und Montage um 16.675,20 EUR. Vor dem Wechsel von der zuvor betriebenen Ölheizung auf einen anderen Brennstoff informierte sich der Kläger bei einem Mitarbeiter der Beklagten über die Vor‑ und Nachteile eines Pelletskessels. Er legte dar, über zwei Heizkreise, und zwar eine Fußbodenheizung einerseits und Radiatoren andererseits zu verfügen. Die Fußbodenheizung sei sein Hauptheizsystem, er wolle aber gleichzeitig auch die Heizkörper betreiben können. Aus Platzgründen war es ihm wichtig, dass kein Pufferspeicher notwendig war. Der Mitarbeiter der Beklagten wies (nur) darauf hin, dass sich die Heizungsanlage ohne Pufferspeicher häufiger ein- und ausschalten könne.

[2] Die von der Beklagten montierte, am 30. 11. 2018 in Betrieb genommene Heizanlage erreicht eine adäquate Raumtemperatur. Allerdings können die gewählten Raumtemperaturen wegen der Schaltvorgänge nicht genau angesteuert werden. Die Raumtemperatur entspricht phasenweise nicht den Einstellungen auf den Raumthermostaten.

[3] Der Kessel kann zwar grundsätzlich auch ohne Pufferspeicher betrieben werden, sofern ein geeignetes Wärmeabnahmesystem vorhanden ist. Die Kombination eines – vom Kläger als Hauptheizsystem genutzten – Niedertemperatursystems (Fußbodenheizung) mit dem systembedingten Hochtemperaturniveau der Wärmeerzeugung erfordert aber – um dem Stand der Technik zu entsprechen – einen Lastausgleich (Pufferspeicher). Eine Regelung allein ist nicht in der Lage, das ausgeführte „starre“ Wärmebereitstellungsgerät an das dynamisch arbeitende Wärmeabnahme- bzw Regelsystem mit stark unterschiedlichen Lastanforderungen über die gesamte Heizsaison anzupassen. Der ausdrückliche Wunsch des Klägers, auf einen Pufferspeicher zu verzichten, könnte technisch nur durch ein deutlich gesteigertes Lastanpassungsverhalten der Wärmequelle kompensiert werden, was mit dem ausgeführten Produkt aber technisch nicht möglich ist.

[4] Die „Trägheit“ des Pelletskessels und die Versuche des Steuerungssystems, die Leistung durch Ein- und Ausschalten anzupassen, führen zu einer ineffizienten Verbrennung und erhöhtem Verschleiß, insbesondere des Zündelements.

[5] Mit seiner am 30. 11. 2020 eingebrachten Klage begehrt derKläger – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – zuletzt gestützt auf Gewährleistung und Irrtum (1.) Verbesserung durch Lieferung und Einbau eines Pufferspeichers, in eventu Zahlung einer Preisminderung von 1.500 EUR, in eventu Anpassung des Vertrags dahingehend, dass die Beklagte schuldig sei, ihm einen Pufferspeicher zu liefern, sowie (2.) die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche „Mangelfolgeschäden aus den festgestellten Mängeln“. Entgegen der Vereinbarung funktioniere der Pelletskessel nicht wie die alte Ölheizung, weil die Heizung sich ständig ein‑ und ausschalte und ein Parallelbetrieb der beiden bestehenden Heizkreise nicht möglich sei. Durch die übermäßigen Start‑ und Zündvorgänge komme es zu gesteigertem Heizmaterialverbrauch und einem erhöhten Verschleiß von Geräteteilen. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Aufklärungspflichten verletzt und eine nicht geeignete Heizungsanlage geliefert. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für daraus resultierende Schäden.

[6] Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, der Heizkessel sei mangelfrei. Der Einbau eines Pufferspeichers sei dem Kläger angeboten worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass dieser neben einer längeren Laufzeit des Kessels zu einer Reduktion der Schaltvorgänge und einer Speicherung des Energieüberschusses führe. Da die gehäuften Schaltintervalle mangels Einbaus eines Pufferspeichers einen üblichen Schaltverlauf darstellten, liege kein Mangel vor. Ein Pufferspeicher sei nicht geschuldet.

[7] Das Erstgericht wies (I.) ua das Vorbringen und das Beweisanbot des Klägers zur eventualiter geltend gemachten Preisminderung unter Hinweis auf § 179 ZPO zurück und (II.) die Klage ab. Die Parteien hätten einen Kaufvertrag abgeschlossen. Anders als die erst später im Verfahren geltend gemachten irrtumsrechtlichen Ansprüche seien allfällige, bereits in der Klage geltend gemachte Gewährleistungsrechte aufgrund der Inbetriebnahme der Anlage erst am 30. 11. 2018 nicht verjährt. Der Kessel sei für den Einsatz im Heizungssystem des Klägers zwar nicht ideal, aber er beheize offenbar das Haus. Vertraglich geschuldet sei eine sich häufiger ein- und ausschaltende Anlage ohne Pufferspeicher gewesen. Das Schaltverhalten stelle daher keinen Mangel dar. Jedenfalls könne eine Verbesserung nicht durch Lieferung eines Pufferspeichers erfolgen, weil ein solcher nicht Vertragsinhalt geworden sei. Abgesehen davon, dass die eventualiter begehrte Preisminderung schon mangels Vorliegens eines Mangels nicht in Betracht komme, sei das dazu ergänzend erstattete Vorbringen samt Beweisanbot gemäß § 179 ZPO präkludiert.

[8] Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers dem Verbesserungs- und Feststellungsbegehren statt. Es führte aus, das Rechtsverhältnis weise im Hinblick auf die vereinbarte Lieferung und Montage auch Elemente eines Werkvertrags auf. Da der Heizkessel ohne Pufferspeicher für die beim Kläger vorhandene Kombination aus Fußboden‑ und Radiatorenheizung nicht geeignet sei, fehle eine wesentliche Eigenschaft des Kaufgegenstands. Es sei auch Gewähr für das Funktionieren der Heizungsanlage nach Einbau des neuen Kessels zu leisten. Der Mangel könne aber durch Lieferung und Einbau eines Pufferspeichers behoben werden. Da die Beklagte ihre Pflicht verletzt habe, darauf hinzuweisen, dass der Heizkessel nicht für das Heizsystem geeignet sei, habe sie auch für mögliche künftige, daraus resultierende Schäden zu haften. Auf die vom Kläger bekämpfte Zurückweisung seines Vorbringens und Beweisanbots zur nun eventualiter begehrten Preisminderung als präkludiert müsse daher nicht mehr eingegangen werden. Die Revision ließ das Berufungsgericht über Antrag des Klägers (§ 508 Abs 1 ZPO) zur Frage zu, ob ein Konsument dann, wenn ihm die sekundären Gewährleistungsbehelfe aus formalen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen, Verbesserung begehren und dazu auch eine Methode verlangen könne, die nicht Vertragsinhalt gewesen sei.

[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10] Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[11] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Behebbarkeit des Mangels eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.

[12] Die Revision argumentiert, gemessen am Vertragsinhalt liege kein Mangel vor. Selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, wäre er unbehebbar, weil die Lieferung eines Pufferspeichers nicht vereinbart gewesen sei. Das Vorbringen des Klägers zu den sekundären Gewährleistungsbehelfen der Preisminderung habe das Erstgericht aber aus formellen Gründen präkludiert, sodass auch das Eventualbegehren nicht berechtigt sei. Mangelfolgeschäden, für die der Kläger ein Feststellungsbegehren erhoben habe, stünden nicht fest. Auch ein Verschulden der Beklagten liege nicht vor, sodass das Feststellungsbegehren nicht berechtigt sei. Ein Feststellungsinteresse sei aus den Feststellungen nicht abzuleiten.

Rechtliche Beurteilung

[13] 1. Das Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) kommt – unabhängig von der Einordnung des Vertrags als Kauf einer Ware (§ 1 Abs 1 Z 1 VGG) – nicht zur Anwendung, weil der Vertrag vor dem 31. 12. 2021 geschlossen wurde (§ 29 Abs 2 VGG).

2. Mangelhaftigkeit der Leistung

[14] 2.1 Eine Leistung ist als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547). Der geschuldete Vertragsgegenstand wird grundsätzlich durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt (RS0018547 [T5]). Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333). Bestimmen sich die Eigenschaften einer Leistung nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten, aktuellen Regeln der Technik maßgeblich (vgl RS0021716 [T2]).

[15] Nach der Rechtsprechung muss der Kaufgegenstand der Natur des Geschäfts oder der abgeschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können (2 Ob 234/14x Pkt 1. mwN).

[16] 2.2 Grundsätzlich ist es zwar Sache des Käufers, der keine Bedingungen stellt, keine Auskünfte und Belehrungen und damit keine Zusage einer bestimmten Eigenschaft verlangt und auch nach dem Verhalten des Verkäufers keine bestimmte Eigenschaft annehmen kann, zu beurteilen, ob eine bestimmte Sache aus dem Erzeugungsprogramm des Produzenten bzw Verkaufsprogramm des Verkäufers für seine Zwecke geeignet ist. Der Verkäufer darf nur nicht Erzeugnisse verkaufen, von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sind. Hat sich der Käufer daher frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich für eine besondere Beschaffenheit nicht. Der Verkäufer kann durch die bloß allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszwecks das an die freie Auswahl der gewünschten Ware gebundene Eigenrisiko grundsätzlich nicht auf den Verkäufer überwälzen. Insbesondere beim Gattungskauf darf nämlich die Unterlassung einer Aufklärung nicht ohne Weiteres als schlüssige Zusage angesehen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt (2 Ob 234/14x Pkt 2. mwN).

[17] 2.3 Kennt der Veräußerer allerdings die gewünschte Eigenschaft oder muss er sie erkennen, so ist bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit die Eignung als stillschweigend zugesagt anzusehen, außer er wusste nicht, dass die Ware zu diesem Verwendungszweck nicht geeignet ist und musste dies auch nicht wissen, weil das Verhalten dann nicht dahingehend verstanden werden kann, dass der Verkäufer dem Käufer damit bereits eine bestimmte Eigenschaft zugesichert hätte (2 Ob 234/14x Pkt 3. mwN).

[18] 2.4 Nach den Feststellungen schilderte der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, über zwei Wärmeabnahmesysteme, nämlich einerseits eine Fußbodenheizung als Hauptheizsystem und Radiatoren zu verfügen, die er gleichzeitig betreiben wolle. Es war ihm auch wichtig, dass kein Pufferspeicher notwendig war, weil er dafür keinen Platz hatte. Die Heizung sollte ähnlich (vergleichbar) wie derauszutauschende Ölkessel funktionieren. Angesichts der deutlichen Offenlegung des vorhandenen Wärmeabnahmesystems wäre der Mitarbeiter der – dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu unterstellenden – Beklagten gehalten gewesen, darüber aufzuklären, dass die Kombination des ohne Pufferspeicher ausgeführten Pelletskessels mit dem beim Kläger vorhandenen Wärmeabnahmesystem nicht dem Stand der Technik entspricht und eine Regelung allein nicht in der Lage ist, das ausgeführte „starre“ Wärmebereitstellungsgerät an das dynamisch arbeitende Wärmeabnahme‑ bzw Regelsystem mit stark unterschiedlichen Lastanforderungen über die gesamte Heizsaison anzupassen. Die Nichtaufklärung darüber ist daher als Zusicherung der Eignung für das Wärmeabnahmesystem des Klägers bzw die Einhaltung des Stands der Technik zu werten. Das Berufungsgericht ist daher – insoweit noch zutreffend – vom Vorliegen eines Mangels ausgegangen, weil der Pelletskessel ohne Pufferspeicher für das beim Kläger vorhandene Wärmeabnahmesystem nicht geeignet ist und nicht dem Stand der Technik entspricht, mag auch eine adäquate Raumtemperatur erreicht werden. Die bloße Aufklärung über das häufige Ein‑ und Ausschalten ohne Verwendung eines Pufferspeichers stellt keinen (ausreichenden) Hinweis auf die fehlende, auch nicht durch eine Regelung herstellbare Kompatibilität dar, aus der eine Nichtzusicherung dieser Eigenschaft abgeleitet werden könnte.

[19] Ob der Kaufvertrag im Hinblick auf die Lieferung und Montage des Heizkessels auch werkvertragliche Elemente aufweist, ist daher im Ergebnis nicht von Belang, weil sich die Mangelhaftigkeit bereits aufgrund der fehlenden Eignung des Kaufgegenstands für die Zwecke des Klägers ergibt.

3. Primäre – sekundäre Gewährleistungsbehelfe

[20] 3.1 Gemäß § 932 Abs 1 ABGB kann der Übernehmer wegen eines Mangels entweder die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch (unter anderen) unmöglich ist (§ 932 Abs 2 ABGB).

[21] 3.2 Gegenstand des Vertrags war ein Pelletskessel mit einer (kostengünstigeren) hydraulischen Weiche anstelle eines Pufferspeichers. Eine Verbesserung (Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Eignung des Pelletskessels für das Wärmeabnahmesystem des Klägers) kommt aber nur durch den Einbau eines Pufferspeichers als Lastausgleich in Betracht. Schreibt der Vertragsinhalt vor, dass eine Sache nur mit einem bestimmten System (hydraulische Weiche) herzustellen ist und ist sie nur durch ein anderes (Pufferspeicher) zu sanieren, so ist der Mangel gemessen am Vertragsinhalt unbehebbar (4 Ob 72/06a Pkt 4 [Schwimmteich]; vgl auch 4 Ob 112/06h Pkt 7 [Heizungsanlage]; Reischauer in Rummel/Lukas 4 § 932 ABGB Rz 12 f). Verfahrensrechtliche Erwägungen sind dabei nicht von Belang.

[22] 3.3 Damit ist der Kläger auf den sekundären Behelf der eventualiter angestrebten Preisminderung verwiesen. Das dazu erstattete Vorbringen samt Beweisanbot hat das Erstgericht gemäß § 179 ZPO zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich insoweit mit dem dagegen im Rechtsmittel des Klägers erhobenen Argumenten nicht befasst, sodass es dies nachzuholen hat (vgl 3 Ob 38/15g Pkt 5.4 f).

4. Feststellungsbegehren

[23] 4.1 Ein Feststellungsinteresse wird in der ständigen Rechtsprechung ua dann bejaht, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (RS0039018; RS0038865), somit ein künftiger Schadenseintritt nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (RS0039018 [T28]).

[24] 4.2 Der Kläger begründet sein Feststellungsbegehren damit, dass es aufgrund der übermäßigen – nach den Feststellungen auf die fehlende Eignung des ohne Pufferspeicher eingebauten und daher ungeeigneten Pelletskessels zurückzuführenden – übermäßigen Start‑ und Zündvorgänge zu erhöhtem Heizmaterialverbrauch und Verschleiß komme und ihm die Beklagte für diese künftigen, noch nicht bezifferbaren „Mangelfolgeschäden“ zu haften habe.

[25] Nach den Feststellungen führen die „Trägheit“ des Pelletskessels und die Versuche des Steuerungssystems, die Leistung durch Ein- und Ausschalten anzupassen, zu einer ineffizienten Verbrennung und erhöhtem Verschleiß, insbesondere des Zündelements. Soweit das Erstgericht eine Negativfeststellung zu den „genauen Konsequenzen für Lebensdauer und Wirtschaftlichkeit“ aufgrund des Schaltverhaltens getroffen hat, ist dies mit der Einschränkung zu verstehen, dass sich dies nicht auf die explizit festgestellte ineffiziente Verbrennung (erhöhter Materialverbrauch) und den erhöhten Verschleiß, insbesondere des Zündelements, beziehen kann und bloß weitere Konsequenzen nicht festgestellt werden können bzw die festgestellten nicht näher quantifizierbar sind.

[26] Der Einwand der Beklagten, es handle sich um bloße Mangelschäden, deren Feststellung der Kläger aber nicht begehrt habe, ist nicht stichhältig. Einerseits hat die Unterscheidung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden (nur) im Zusammenhang mit dem (hier nicht relevanten) Verbesserungsvorrang Relevanz (vgl 6 Ob 81/20k Pkt 1; 7 Ob 166/22w Rz 28). Andererseits ergibt sich aus dem für die Auslegung des Klagebegehrens maßgeblichen Klagevorbringen klar, für welche zukünftigen Schäden eine Haftung angestrebt wird, sodass eine allfällige Fehlbezeichnung unschädlich wäre.

[27] Zudem ging der Oberste Gerichtshof bereits bei Vorliegen eines „Eignungsmangels“ davon aus, dass bspw auch erhöhte Verschleißerscheinungen einen Mangelfolgeschaden darstellen können (3 Ob 153/16w Pkt 3. [Parkettboden]).

[28] 4.3 Dass die – insoweit beweisbelastete (RS0122652) – Beklagte an der fehlenden Eignung des Pelletskessels für das Wärmeabnahmesystem des Klägers kein Verschulden trifft, steht nicht fest. Der bloße Hinweis auf häufigeres Ein‑ und Ausschalten ohne Pufferspeicher entlastet die Beklagte nicht.

[29] 4.4 Aufgrund des festgestellten „Eignungsmangels“ ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, nicht auszuschließende Mangelfolgeschäden zu bejahen (vgl 3 Ob 153/16w Pkt 3.3.), wobei dem Urteilsspruch eine deutlichere Fassung zu geben (RS0039357) und das Urteil des Berufungsgerichts insoweit als Teilurteil mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen war.

[30] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich für das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und für den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.

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