OGH 7Ob74/23t

OGH7Ob74/23t30.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Univ.‑Prof. Mag. Dr. Pegger und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 14.520 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2023, GZ 13 R 196/22x‑53, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2022, GZ 60 Cg 69/20p‑46, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00074.23T.0830.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 979,35 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[2] 1. Der Kläger begehrt als Leasingnehmer eines Fahrzeugs von der beklagten Herstellerin die Zahlung eines Schadenersatzes wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Ausmaß einer Wertminderung von 30 % des Kaufpreises, sowie die Feststellung ihrer Haftung hinsichtlich Spät‑ und Dauerfolgen.

[3] 2. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sein (RS0037780).

[4] 3. Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art“, teils als „atypische Mietverträge“, aber auch als Verträge mit kauf‑ und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung (RS0020007). Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen, oder ob – wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar – ein Vertrag „sui generis“ vorliegt (3 Ob 12/09z mwN).

[5] 4.1 Das Berufungsgericht bejahte die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. Nach den Feststellungen habe der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft, sondern aus wirtschaftlichen Überlegungen einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten geschlossen. Am Ende der Leasingdauer sei der Leasinggeberin das Wahlrecht zugestanden, ob sie sich mit der ordnungsgemäßen Rückstellung des Fahrzeugs begnüge, oder – sofern ein Restwert vereinbart ist – das Leasingobjekt zu verwerten versuche. Dass er nach dem Auslaufen des Leasingvertrags Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe, habeder Kläger selbst – trotz entsprechenden Einwands der Beklagten – im erstgerichtlichen Verfahren nicht behauptet. Er mache nun einen Schaden (30%ige objektive Wertminderung des Kaufpreises) geltend, der typischerweise beim geschädigten Käufer/Eigentümer eintrete. Inwieweit es aufgrund der konkreten Gestaltung des Leasingvertrags zu einer Verlagerung des Schadens aus einer behaupteten überhöhten Kaufpreiszahlung auf ihn gekommen sein soll, lasse sich aus dem allgemein gehaltenen erstgerichtlichen Vorbringen des Klägers zu Leasingverträgen nicht ableiten. Ein Schaden aus dem Leasingvertrag selbst, etwa wegen überhöhter Leasingentgelte, werde hingegen nicht geltend gemacht.

[6] 4.2 Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung (vgl insb 9 Ob 53/20i), wogegen der Kläger auch keine stichhaltigen Argumente bringt. Die vonihm herangezogenen oberstgerichtlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig:

[7] Der Entscheidung 5 Ob 100/22z lag ein Kauf des Fahrzeugs durch die dortige Klägerin zugrunde. Die Entscheidung 8 Ob 22/22a ist auf der Sachverhaltsebene nicht vergleichbar. In der Entscheidung 2 Ob 29/20h hatte der Oberste Gerichtshof einen Nutzungsausfallschaden der (Unter‑)Bestandnehmerin eines LKW nach einem Totalschaden in einem Verfahren gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu beurteilen. Der Entscheidung 2 Ob 172/22s lag die Geltendmachung offener Umsatzsteuer aus einer Totalschadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall gegenüber Lenker und Halter zugrunde, die die Klägerin an die Leasinggeberin zu zahlen hatte.

[8] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

[9] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit hingewiesen.

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