European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00130.23Y.0719.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Verzicht auf den exekutiv betriebenen titulierten Anspruch durch den Gläubiger (§ 1444 ABGB) stellt nach Rechtsprechung und Lehre eine den Anspruch aufhebende Tatsache dar, die unter den Voraussetzungen des § 35 EO mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz dazu wird in § 36 Abs 1 Z 3 EO ausdrücklich der Verzicht auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist als Impugnationsklagegrund genannt. Während nach § 35 Abs 1 EO Oppositionsgründe nach Entstehung des Exekutionstitels bzw nach dem letztmöglichen Zeitpunkt für Vorbringen vor einer gerichtlichen Entscheidung entstanden sein müssen, enthält § 36 EO eine derartige Einschränkung nicht. Deshalb können Impugnationsklagegründe, insbesondere auch der Verzicht des Gläubigers, geltend gemacht werden, auch wenn diese bereits vor Schaffung des Titels entstanden sind. § 36 Abs 1 Z 3 EO dient aber nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. Der Exekutionsverzicht ist nach § 36 EO und der Anspruchsverzicht nach § 35 EO geltend zu machen (vgl RS0000882). Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des § 35 Abs 1 EO muss daher scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden (vgl 3 Ob 305/00z mwN = RS0001889 [T4]).
[2] 2. Die Vorinstanzen haben den Pflichtteilsverzichtsvertrag dahin ausgelegt, dass die (mittlerweile verstorbene) Mutter des Beklagten nicht (bloß) für sich und ihre Nachkommen auf die Betreibung ihres Pflichtteilsanspruchs (und damit auch auf die exekutive Durchsetzung des vom Beklagten Jahre später erwirkten Titels) verzichtet habe, sondern auf den Pflichtteilsanspruch schlechthin, weshalb sie das Vorliegen eines tauglichen Impugnationsklagegrundes verneinten. Diese Auslegung stellt angesichts des Wortlauts des Vertrags keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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