OGH 3Ob48/63; 6Ob72/64; 3Ob61/72; 3Ob38/78 (RS0001889)

OGH3Ob48/63; 6Ob72/64; 3Ob61/72; 3Ob38/7819.7.2023

Rechtssatz

Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). Neben der Klage nach § 39 EO ist eine Klage nach § 36 EO dann zulässig, wenn eine Kündigung vor einem vereinbarten Zeitpunkt überreicht wird, weil damit zugleich behauptet wird, das die beklagte Partei für diesen Zeitraum auch auf die Durchführung der Exekution verzichtet hat.

Normen

EO §35 K
EO §36 Ab
EO §39 I
EO §39 IIIA
EO §39 IVE

3 Ob 48/63OGH24.04.1963

EvBl 1963/324 S 438 = MietSlg 15668 = MietSlg 15670

6 Ob 72/64OGH18.03.1964

nur: Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). (T1) Veröff: MietSlg 16696

3 Ob 61/72OGH08.06.1972

Beisatz: Notariatsakt (T2) Veröff: NZ 1973,189

3 Ob 38/78OGH18.04.1978
3 Ob 127/80OGH11.03.1981

nur: Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. (T3)

3 Ob 305/00zOGH20.06.2001

Vgl; Beisatz: Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des § 35 Abs 1 EO muss scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden. (T4)

3 Ob 89/09yOGH22.07.2009

Auch

3 Ob 130/23yOGH19.07.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19630424_OGH0002_0030OB00048_6300000_001

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