OGH 2Nc25/22g

OGH2Nc25/22g30.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter über den Antrag des W*, wegen Ablehnung des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00025.22G.0530.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag vom 20. April 2022 wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 16. 3. 2022, AZ 12 R 24/22w, dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. 8. 2021, AZ 42 Nc 3/21t, betreffend die Ablehnung der Gerichtsvorsteherin und eines Diplomrechtspflegers eines Wiener Bezirksgerichts nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[2] Dagegen stellt der Ablehnungswerber einen „Abänderungsantrag im Sinn von § 528 Abs 2a ZPO“ und lehnt mit gesondertem Schriftsatz „das Oberlandesgericht Wien mit ihrer Präsidentin“, „speziell die Senate 11, 12, 13, 14, 15, 16“ ab. Konkrete Umstände betreffend einzelne Richter des Oberlandesgerichts Wien, worauf die Ablehnung gestützt wird, enthält der Ablehnungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Da alle Richter des Oberlandesgerichts Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RS0045997). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [T3]). Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.

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